nähme von der Ecnsur, sondern als die Aufhebung einer durchdie Bundes-Gesetzgebung nicht geforderten Beschränkung, mit-hin als eine Nücktjehr zur Regel an. Hieraus folgt, daßdie Ecnsur, so weit sie in Preußen noch besteht, ein singuläresInstitut ist, das der einschränkenden Auslegung unterliegt.Fällt überdies der freie und unbeschränkte Gebrauch der Presseunter den Gesichtspunkt des PrivatcigenthumS, so ist eine Ein-richtung, welche, wie die Ecnsur, jeden einzelne» Gebrauch voneiner vorgängigcn polizeilichen Genehmigung abhängig macht,immer ein sspeeptionellcr Zustand. Bei Darstellung der Preu-ßischen Prcßgcsctzgcbung muß man mithin die Freiheit, als dieRegel, voranstellen, und ihr das die Freiheit beschränkende Prä-vcntivsvstcm folgen lassen "). Unter diesen vorbeugenden Maaß-rcgcln nimmt die Ecnsur mit ihren Ausnahmen, HCcnsurfrcihci-tcn) die erste Stelle ein.
Außer der Eensur, welche nur gegen den Druck und nichtgegen die Verbreitung gefährlicher Schriften gerichtet ist, gicbtes aber noch andere vorbeugende Maaßrcgcln, wodurch diePreußische Regierung ihr AufsichtSrccht über die Presse ausübt.Dahin gehören, außer einigen specicllen, die Debitsfähigkeit ge-druckter Schriften näher bedingenden Vorschriften, die besonde-ren Bedingungen, von welchen die Eoncessionirung der Zeit-schriften und der Gewerbe-Betrieb des Buchhandels abhängig
°) Antillen, über die Gesetzgebung der Presse. Borlcsung in der Siz.zung der Akademie der Wissenschaften zu Berlin, am 14. Marz 1816. Znder Prctzgcsctzgcbung mutz man jederzeit vom Dasei» der Freiheit ausgehen,das Gesetz erschafft sie nicht, es regelt sie klotz; sie ist nur beschrankt durchdie zur Aufrechlhaltung der Freiheit Aller nothwcndigc» Bedingungen; aberman mutz jederzeit zuvor die Freiheit anerkenne» und verkündigen, bevorman von ihre» Beschränkungen reden darf. —