sichtSrccht des Staats über die Presse mid die Nolhwcndigkeilgesetzlicher Schranken für die öffentliche Mitthcilung überall a»:sie geben zu, daß der Mißbrauch der Presse nachdrücklich ge-straft werden müsse, und verlangen nur, daß die freie Gcdan-kenmitthcilung von dem Pessi'missmus der Polizei cmancipirtwerde; sie wollen, daß das geistige Eigcnthum auch der Re-gierung gegenüber, unter den Rechtsschutz der Gerichte gestelltund der schriftstellerische Beruf, indem er von der ihn verdäch-tigenden polizeilichen Spccialaufsicht befreit wird, zum Rangejeder anderen Thätigkcit erhoben werde.
Es kann nicht geleugnet werden, daß dies Verlangen, weitentfernt blos eine Forderung des modernen Liberalismus zusein, einer tiefbcgründcten nationalen Richtung begegnet, welchemehr Vertrauen zur Rechtspflege als zur Polizei hat, und denSchutz des Rechtes als die höchste Pflicht des Staates ansieht.
L. Prinzipien der Preßbeaufsichtigunzz inPreußen.
H. 3.
Die Preußische Gesetzgebung über Beaufsichtigung derPresse hat aufgehört, ei» reines Präventiv-Softem zu bilden,nachdem durch die Ordre vom 4. Octobcr 4842 ein großer Thcilder Literatur unter das Prinzip der Preßfrcihcit gestellt unddadurch der Anfang gemacht worden ist, die Verheißung derBundcsactc zu erfüllen. Die Ordre vom 4. Octobcr 4842kündigt diese partielle Preßfrcihcit nicht etwa als eine Aus-