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dicsc Nothwcndigkcit hinausgehen; sie dürfe» de» erlaubte»Gebrauch der Presse weder beschränke» »och erschwere», u»dmüsse» überall das Privatrecht achte», d. h. das Eigcnthumam geschriebene» und gedruckte» Wort nur aus denselbenGründe» und unter denselben Bedingungen beschranken, als »dies dem Staate im überwiegenden Interesse des Gemeinwohlsan jedem anderen Privatcigcnthum gestattet ist. Diese gesetz-lichen Schranke» hat die Regierung kraft ihres Aufsichtsrcchtsnach zwei Seiten hin zu überwachen, indem sie nicht blos je-dem Mißbrauche der Presse entgegen zu treten, sondern auchjeder rechtswidrigen Beschränkung des literarischen Eigcnthums,jeder willkührlichen Erweiterung der gegen den Mißbrauch ge-zogenen Schranken zu begegnen, d. h. dafür zu sorgen hat,daß die Communication der Gedanken nicht willkührlich gehin-dert werde. Eine Regierung, die nur die eine Seite diesesAufsichtsrechts auffaßt, die sich nur negativ und abwehrend,nicht fördernd und schützend zu der Presse verhält, die nur dieGefahren und nicht die Wohlthatcn der Presse beachtet, ver-kennt den edelsten Theil ihres Berufs.
Zwei verschiedene Wege sind cS, auf denen die Freiheitder Gedankcnmitthcilung vor Mißbrauch bewahrt werden kann:entweder durch Anordnungen, die diesem Mißbrauch vorzu-beugen bestimmt sind, oder durch solche, die ihn nach derThat zum Gegenstände gesetzlicher Ahndung machen. Die er-ster» gehören in die Klasse der Polizei-Gesetze, und werden inder Regel Ccnsur-Anstalten genannt. Die andern müsse»Strafgesetze sein, weil keine Handlung vor eine» Gerichtshofgezogen werden kann, welche nicht ein vorher bestehendes Gesetzals straffällig bezeichnet hätte.
In dicscr letzteren Bedeutung spricht man von einem Rc-