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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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findet diese mit der Sicherheit des Eigcnthums unverträglicheAnsicht mich mir eine scheinbare Begründung. Insofern mansich also unter Prcßfrcihcit das Recht denkt, von seinem lite-rarischen und artistischen Eigcnthnm freien Gebrauch zu ma-chen, liegt dieselbe als Grundsatz im Preußischen Rechte, undes wird nur darauf ankommen, zu bestimmen, in wie weit Ge-setzgebung und Praxis auch die Conscquenzcn dieses Grund-satzes anerkennen, und welchen Beschränkungen der freie Ge-brauch jenes Rechts im Interesse der öffentlichen Ordnungunterliegt.

Staats - Aussicht über die Presse.

H. 2.

Ulan mag den Staat unter dem Gesichtspunkte eineschristlichen Staats, oder eines bloßen Rechtsstaats auffassen,so hat er den Beruf, den Gebrauch der Presse so zu regeln,daß er die allgemeine Freiheit und Sicherheit und somit denZweck der geselligen Ordnung nicht beeinträchtige. Auf Un-gebundcnhcit und Gesetzlosigkeit hat keine menschliche Thätigkcit,am wenigsten die dem Mißbrauch leicht zugängliche Presse An-spruch, und Prcßfrcihcit im Sinne völliger Unvcrantwoxtlich-kcit der Schriftsteller ist ein rechtswidriges Unding. Der Staathat das Recht und die Pflicht, den Mißbrauch zu verhindernund zu bestrafen, und daraus entspringen gewisse Schranke»für die öffentliche Mittheilung die der Gesetzgeber zu bestimmenhat. Diese Schranken müssen so präcis und genau gezogenwerden, daß sie einer willkührlichcn Erweiterung nicht zugäng-lich sind; sie beruhen auf der Nothwcndigkcit, die öffentlicheOrdnung und die Grundlagen des Staats gegen Erschütterun-gen durch die Presse zu sichern, und dürfen mithin nicht über