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Behörde zu deren Entscheidung bestimmen, sondern sie erkennendas Recht zum Gebrauche der Presse auch als ein Privatrecht,als einen Vcstandtheil des Eigcnthums au, und bewilligen ihmwenigstens theoretisch den Schuh, den jedes Eigcnthum genießt.
Nach 5. 2 Tit. 8. Thl. I. A. L. R. ist alles ein Ge-genstand des Eigenthums, was einen ausschließenden Nutzengewahren kann, und nach und 13 a. a. O. darf der
Preußische Ilnterthan sein Eigcnthum zu allen Vortheilcn, welchees gewahren kann, gebrauchen, ohne von diesem Gebrauche,so weit es die Gesetze nicht ausdrücklich verordnen, JemandenRechenschaft schuldig zu sein. Das Recht zum Gebrauche derPresse, der geschriebene Gedanke, das gedruckte Wort, kanneinen ausschließenden Nutzen gewähren, und ist deshalb, nachden unzwcifclhastcn Bestimmungen dieser Gesetze, ein Gegenstanddes freien und unbeschränkten Privatcigenthums,
Auf diesem Gesichtspunkte beruht die Lehre vom Vcrlags-rechte, welches das Gesetz jH, 999 und 998 Tit. 11, Thl. IA. L. R.) als die Befugniß des Verfassers einer Schrift be-zeichnet, dieselbe durch den Druck zu vervielfältigen und aus-schließend zu veräußern. Gegen den Eigennutz Dritter schütztder Staat die Ausschlicßlichkcit dieses Eigenthums durch beson-dere Nachdrucksgcsctzc stz. 4- des Gesetzes vom 11. Juni 1837),und nirgends bestimmen die Gesetze, daß dies Eigcnthum nurunter Privatpersonen scins Wirkungen äußere und der Regie-rung gegenüber nicht gelte. Es würde dies die ganz unstatt-hafte Annahme eines fiskalischen Obcrcigenthums an der Gei-steskraft der Nation in sich schließen; es würde zu der Ansichtführen, daß die Presse ein Monopol der Regierung, und dieDruckerlaubniß ein besonderer Act der Gnade, ein spccicllcsPrivilegium, sei. In keinem Satze des Preußischen NcchtS