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und ihr Gebrauch auf einem sociale» Bedürfnis? beruht. Erist deshalb an die Regeln der gesellschaftlichen Ordnung ge-bunden, und steht in dieser Hinsicht mit jedem anderen geselli-gen Rechte auf Einer Linie. Hieraus folgt aber nicht blos,daß das Recht, seine Gedanken durch die Presse mitznthcilen,seine Schranken hat, sondern auch daß dasselbe mit allenandern gesellschaftlichen Rechten gleichen Schlitz genießt. Alsdas edelste bürgerliche Recht, auf dem die heutige Eivilisa-tion beruht, als Träger der Wissenschaft und Kunst, Be-darf und verdient es sogar vor allen anderen Rechten derPflege und des gesetzlichen Schutzes. In diesem Sinne er-kennen auch die Preußischen Gesetze ausdrücklich den Grund-satz an, daß Zederman berechtigt sei, sich der Presse zu be-dienen, um Thalsachcn, Meinungen, Urtheilc und bildliche Dar-stellungen zu veröffentlichen. Sic schützen dieses Recht nichtbloS durch besondere Rechtsmittel, indem sie z. B. gegen dieWillkühr der Ccnsorcn Beschwerde zulassen, und eine besondere
*) l. Art. X. des Circulars vom 4. J'uni t772. Es ist bei dieser Ccnsurjedoch kcincswcges Unsere allcrgnädigste Absicht dahin gerichtet, eine anstän-dige und ernsthafte Untersuchung der Wahrheit zu hindern, sondern nurdemjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grundsätzen der Religion undsowohl moralischer als bürgerlicher Ordnung zuwider ist.
2. Art II. des Ccnsur-Edicts vom 19. Dcccmbcr 1788. Die Absichtder Censur, ist kcincswegcs eine anständige, ernsthafte und bescheidene Unter-suchung der Wahrheit zu hindern, oder sonst den Schriftsteller» einen un-nützen und lästigen Zwang aufzulegen.
3. Cab. Ord. vom 29. Februar 1894. Eine anständige Publieität istder Regierung und de» Untcrthancn die sicherste Bürgschaft gegen dieNachlässigkeit und de» bösen Willen der untergeordneten Ossiciantcn undverdient auf alle Weise befördert und geschützt zu werden.
4. Art. II. des Ccnsur-Edicts vom 18. Octobcr 1819. Die Ccnsurwird keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindernnoch den Schriftstellern ungebührlichen Zwang auslege», »och den freie»Verkehr des Buchhandels hemmen.