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9 (1804)
Entstehung
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Versammlungen ungeachtet, gar nicht, dieBcrthcidigung weltlicher Nechtshändel zu übersnehmen. In Frankreich munterte man jungeLayc», durch königliche Befehle, zur Erler-nung der Rechtswissenschaft auf.

Ausser den römischen und canonischen Rechtten, gab es aber jetzt in den meisten euro-päischen Staaten besondre Gesetzsammlungen.Eine solche erhielt Aragonicn (1247) durchJacob I, und Lastilien wurde durch Ferdi-nand III (1265) mit eignen Gesetzen verse-hen, die noch jetzt gelten. In Frankreicherläuterte und ergänzte man das römische Rechtdurch königliche Verordnungen. In Deutsch-land gab es viele Stadt- und Landrechte,aber kein allgemeines Gesetzbuch. Epko (Hein-rich) von Rcpgow, ein niedcrsächsischcr Edel-mann, veranstaltete (vor 1250) eine Samm-lung sächsischer Gesetze, die er einen Sachsen-spiegel nennte. Eine ähnliche Sammlungvon schwäbischen Gesetzen (um 1280) wardas schwäbische Landrccht, welches auch wohlder Schwabcnspicgcl gcnennt wurde. InEngland hatte man schon seit den ZeitenEduards I ein allgemeines Gesetzbuch.

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