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Verordnungen, und Ken Nahmen dieses bra-ven Mannes mißbrauchte nun ein schlauerGeistlicher der maynzischcn Diöces, demselbeneine erdichtete Sammlung dieser Art, welchedie gänzliche Abhängigkeit des geistlichen Stan-des zur Absicht hatte, unterzuschieben *).Diese geistlichen Gesetzsammlungen geben nundicvQuclle des canouischcn Rechtes ab, wel-ches Gratian aus Chiusi in Toskana, Lehrerzu Bologna (st. 115g) zuerst zum Gegenstän-de öffentlicher Vorlesungen wählte. Der PabstHonor III befahl, um das canonischc Rechtdesto mehr in Aufnahme zu bringen, daß zuParis kein römisches Recht gelehrt werdensollte; man trieb es aber desto fleißiger aufandern Universitäten, und zu Montpellierhatte ein gewisser Placentius (st. 1192) einebesondere juristische Schule angelegt.
Da fast das ganze Mittelalter hindurchder Stand der Gelehrten nur aus Geistlichenbestand, so konnten Geistliche auch nur Rich-ter und Advokaten scyn, und sogar Mönchescheuten sich, des Vcrbothes einiger Kirchen-
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") Theil Vi, S. -98.