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Sammlung vyn Constitutionen, oder Verord-nungen.
Nicht lange hernach beschloß Jnstinian,aus den Schriften der altern römischen Rechts«gelehrten, ein Handbuch des römischen Rech«tcs ausarbeiten zu lassen. Er gab der Com-Mission von 16 Rcchtsgelehrtcn, denen erdiese Arbeit auftrug, eine zehnjährige Zeit;aber Tribonian betrieb dieselbe mit einersolchen Eile, daß sie schon in Einem Jahregeendigt war. Man nennte dieses Hand-buch welches einen Auszug aus den Schriftenvon 40 Juristen enthalt, und in 50 Bücher gc-thcilt ist, Pandcctcn oder Digcsta. Da die-ses Werk, zur leichten Uebersicht und zur Er-lernung der Rechtswissenschaft zu weitlauftigwar, so ließ Justinian der Bekanntmachungdesselben eine Anleitung zur Rechtswissenschaft,oder sogenannte Institutionen, in 4 Büchern,vorausgehen. Hierzu kamen nun noch Deci-sioncn und Novellen; oder Entscheidun-gen und neue Verordnungen des KaisersJustinian, und alles dieses bildete nundas Corpus Juris, oder den römischenNcchtskörpcr, der für die europäische Mensch-heit so wichtig geworden ist.
Dieser