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römische Recht ficng an, in Europa' herrschendzu werden. Dieses römische Recht floß ausZustinians berühmter Rcchtssammlung. Esgab im alten römischen Staate eine so großeMenge von Gesetzen und Erläuterungen der-selben, daß ihre Vcrglcichung und Anwen-dung ein sehr beschwerliches Geschaffte verur-sachte. Zwar hatte man unter den Kaisern,und besonders seit Constantin dem Großen,Sammlungen von Gesetzen veranstaltet, undeine solche Sammlung schrieb sich von demKaiser Thcodosius II her; aber diese bildetenoch immer so wenig etwas Vollständiges,baß der bekannte Kaiser Zustinian I denEntschluß faßte, aus einer großen Mengevon Gesetzen, Senats-Schlüssen, Pratoren-Edictcn, kaiserlichen Verordnungen, und Gut-achten der Nechtsgclchrtcn, die in unzähligenBänden zerstreut lagen, ein System des rö-mischen Rechtes verfertigen zu lassen. Erübertrug dieses Geschäffte einer Commissionvon zehn Rcchtsgelehrten, über welche seinMinister Tribonian die Aufsicht führte. InZeit von 14 Monathcn (529) war die Ar-beit vollendet. So entstand die justinianische
Samm-