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5 (1802)
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aus sinnlichen Absichten. Eine solche Ehekonnte aber kein häusliches Glück gewähren.Die Ehe war daher schon lange in Romverhaßt, und selbst das Christenthum be-wirkte in diesem Punkte keine Aenderungder Gesinnung. Desto häufiger kam derCoucubinat vor, der das sinnliche Vergnü-gen des Ehestandes, ohne die drückendenFesseln desselben, gewährte. Die römischenGesetze hatten daher oft die Einschränkungdieser natürlichen Ehen zum Gegenstande,und es wurde wegen der in ihnen erzeugtenKinder, und ihrer Legitimation, manchesverordnet. Das Betragen der vcrhcyrathe-tcn Damen war aber, besonders zur Zeitder Kaiser aus der Familie des Augustus,so höchst ausschweifend, daß es die Neigungzum Ehestände vollends unterdrücken mußte.Wollte ein Mann nicht für einen ungeschlif-fenen, unartigen Menschen gehalten wer-den, so durfte er es seiner schönen Frannicht verbiethen, in einer Kleidung, durchwelche nicht der geringste ihrer Reihe demlüsternen Auge entzogen wurde, auf offnemPalankin sich austragen zu lassen. Ein jun-ger Herr, der-keine Mmtressc hielt, oder'' mit