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Das Königliche Wort Friedrich Wilhelms III.
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serungcn dem Rcgenien anzuzeigen," das kann auch den Stän-den niemals verwehrt sein, selbst dann nicht, wenn das Gesetz vom5. Juni 1323 (III. 2, 3) das PetitionSrccht ihnen auch nicht aus-drücklich eingeräumt hätte.

Friedrich Wilhelm IV. wird die rechtlichen Mahnungen seinerStände nicht durch erzwungenes Schweigen beseitigen wollen.

Sehen wir, ob die in dem Bescheide enthaltenen Gründe denAnspruch des Volks widerlegen und den König von seiner Ver-pflichtung befreien!

DaS Gesetz vom 5. Juni 1823 ist, wie früher gezeigt, selbst vonFriedrich Wilhelm III. nicht als eine Erfüllung seines königlichenWortes angesehen worden. Das Gesetz vom 22. Mai 1815 ver-heißt Provinzialstände undLandesrepräsentanten; " das Gesetzvom 5. Juni 1323 ordnet die Provinzialstände an und stellt (unterIII. 4) eine Znsammenberufnng der LandeSrepräsentantcn in Aus-sicht. Soll dies erneute Versprechen eine Wahrheit sein, so kannFriedrich Wilhelm III. nicht die Absicht gehabt haben, das zweiteGesetzan die Stelle deö ersten treten zu lassen."

Die wiederholten Anträge Preußens bei dem Bundestage, dieGesetzgebung der Jahre 1310 bis 1319, das Edietvoml?. Ja-nuar 1820 (über die Verwaltung der Staatsschulden)undunter der obigen Voraussetzung auch das Gesetz vom 5. Juni l 823bezeugen, das während der Dauer von dreizehn JahrenFriedrich Wilhelm III. eine allgemeine Vertretung dcS Landesmitdem Wohle seines Volks vereinbar fand."

Hat die Ansicht deö Königs sich später in Folge grundloserVerdächtigungen geändert, so konnte dies weder ihn seiner Ver-pflichtung entbinden, noch dem Volke seine Berechtigung nehmen.WaS alle gesitteten Völker Europa s als die Grnndfcstc ihrer bürger-lichen Freiheit, als die nothwendige Bedingung ihres Glückes ver-ehren, das kann unmöglich für uns Preußen ein so großes Übelsein, daß nm cS abzuwenden, selbst das Opfer der Fürsten-treue nicht gescheut werden dürfe.

Friedrich Wilhelm III. sagt im Eingange deö Gesetzes vom22. Mai 1315:

Damit der wohlthätige Zustand bürgerlicher Frei-heit fester begründet, der Preußischen Nation ein Pfand UnsercS Vertranens gegeben und der Nach-kommenschaft die Grnndsätze, nach welchen UnsereVorfahren und Wir selbst die Negierung Unsers Reichsmit ernstlicher Vorsorge für das Glück Unserer Untertha-nen geführt haben, treu überliefert und vermittelst