„einer schriftlichen Urkunde, als Verfassung des„Preußischen Staats, — dauerhaft bewahrt werden, haben„wir Nachstehendes beschlossen:
„Es soll eine Repräsentation des Volks„gebildet werden," w.
Hiernach haben wir, — die,,Nachkommenschaft," — rechtlichenAnspruch auf dieses ,,Pfand des Vertrauens :" — auf die,,festereBegründung der bürgerlichen Freiheit" durch Erfüllung der vordreißig Jahren zum Gesetz erhobenen Königlichen Zusage.
„Eine der ersten Mächte Europa's, Preußen, ist vernichtet;"— so lauteten die Worte Napoleons bei seinem Einzüge in Berlin.Die Schlachten der Jahre 1313 und 1814 waren die Antwort desPreußischen Volkes. Am 2l). März 1815 kehrte Napoleon nachParis zurück und bedrohte aufs neue das Vaterland. Da gab Fried-rich Wilhelm III. — als Preis für die dem Königshaus? darge-brachten Opfer, als Aufforderung zu neuem Kampfe — dasGesetz vom 22. Mai 1815.
Das Gesetz vom 22. Mai 1815 , die feierliche Zusage einer Re-präscntativversassnng, ist ein erhabenes Denkmal des Vertrauenszwischen Fürst und Volk, ist das wohlerworbene, theuerer-kauste Eigenthum der mündig gewordenen Preußi-schen Nation. Dies Denkmal darf nicht zerstört, dies Eigenthumdarf nicht aufgegeben werden.
Friedrich Wilhelm IV. war in den Tagen der Gefahr Augenzeugeder hochherzigen Hingebung des Volkes. Mit dem Throne, — durchden freien Willen der Bürger wieder ausgerichtet, — mitden königlichen Rechten Friedrich Wilhelms III. sind auch dieVerbindlichkeiten desselben aus ihn übergegangen : er kann derAbtragung jener alten Ehrenschuld seines Hauses sich nicht ent-ziehen, nicht ohne RcchtSkränknng.
Ein edler Fürst fordert Wahrheit. Den Räthen der Kronegeziemt es, — selbst aus die Gefahr hin dem Könige mißfällig zuwerden, — offen und männlich die eigne Uberzeugung zuvertreten.
Den Provinzialftänden des Landes liegt die Pflichtob, anfs neue darauf anzutragen, dafl daskönigliche Wort Friedrich Wilhelms III. demPreußischen Volke erfüllt werde.
Königsberg, dm lg. Dceembcr 1844.