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Das Königliche Wort Friedrich Wilhelms III.
Entstehung
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Friedrich Wilhelm III. hat deu Preuße» eine aufVolksvertretung begru»dete BerfassliugSurkuttde

versprochen.

Daö Gesetz vom 22. Mai 1315 dieses dem Gedächtnisse jedesPreußen unauslöschlich eingeprägtePfand des Königlichen Ver-trauens" befiehlt, daß

eine Repräsentation des Volks gebildet werde.

sind zu diesem Zwecke

1. Provinzialständedem Bedürfnisse der Zeitgemäß" einzurichten;

2. Aus diesendie Versammlung der Laudesreprä-sent anten" zu wählen, die über alle Gegenstände der Ge-setzgebung mit Einschluß der Besteuerung berathensollen.

Die unzweideutige Klarheit des Königlichen Wortes macht jedesMißverständniß unmöglich.

Nicht blos jede der acht Provinzen, sondern das ganzePreußische Reich soll eine Vertretung erhalteil (8 3).

Nicht in ihren veralteten Formen sollen die Stände herge-stellt, vielmehrdem Bedürfnisse der Zeit gemäß"eingerichtet werden (8 2).

Was unterBedürfniß der Zeit" zu verstehen sei, hat FriedrichWilhelm III. selber erklärt.

Beidem Bundestage gab Preußen am 8. Mai 1815alsovierzehn Tage vor dem in Rede stehenden Gesetzeseine Meinung in folgenden Worten ab:

Die landständische Verfassung ist in jedem Bundesstaate(also auch in Preußen) so zu organisircn,daß ulle Klas-sen der Staatsbürger daran Thcil nehmen."

Aus dieser Abstimmung geht klar hervor, daß Friedrich Wil-helm III. in dem Gesetze vom 22. Mai 1815

nichtständige, nurdaS Interesse ihres Standes vertretende,sondern ans allen Klassen der Staatsbürger ge-wählte, mithin auch das ganze Volk vertretende Stände,