Friedrich Wilhelm III. hat deu Preuße» eine aufVolksvertretung begru»dete BerfassliugSurkuttde
versprochen.
Daö Gesetz vom 22. Mai 1315 — dieses dem Gedächtnisse jedesPreußen unauslöschlich eingeprägte „Pfand des Königlichen Ver-trauens" — befiehlt, daß
„eine Repräsentation des Volks gebildet werde.
Eö sind zu diesem Zwecke
1. Provinzialstände „dem Bedürfnisse der Zeitgemäß" einzurichten;
2. Aus diesen „die Versammlung der Laudesreprä-sent anten" zu wählen, die über alle Gegenstände der Ge-setzgebung mit Einschluß der Besteuerung berathensollen.
Die unzweideutige Klarheit des Königlichen Wortes macht jedesMißverständniß unmöglich.
Nicht blos jede der acht Provinzen, sondern das ganzePreußische Reich soll eine Vertretung erhalteil (8 3).
Nicht in ihren veralteten Formen sollen die Stände herge-stellt, vielmehr — „dem Bedürfnisse der Zeit gemäß"eingerichtet werden (8 2).
Was unter „Bedürfniß der Zeit" zu verstehen sei, hat FriedrichWilhelm III. selber erklärt.
Beidem Bundestage gab Preußen am 8. Mai 1815 —alsovierzehn Tage vor dem in Rede stehenden Gesetze —seine Meinung in folgenden Worten ab:
„Die landständische Verfassung ist in jedem Bundesstaate„(also auch in Preußen) so zu organisircn,daß ulle Klas-„sen der Staatsbürger daran Thcil nehmen."
Aus dieser Abstimmung geht klar hervor, daß Friedrich Wil-helm III. in dem Gesetze vom 22. Mai 1815
nichtständige, nurdaS Interesse ihres Standes vertretende,sondern ans allen Klassen der Staatsbürger ge-wählte, mithin auch das ganze Volk vertretende Stände,