-ckH 9
zurnckgenomincn; ebenso wenig hat er jemals die Absicht, es nichtzu erfüllen, öffentlich einsgesprochen. Er kvittlte eS auch nicht!Das Gesetz vom 22, Mai 1815 ist
ein allgemeines StaatSgesetz,ein feierliches königliches Versprechen,eine Anerkennung der Mündigkeit des Volkes.Als allgemeines StaatSgesetz durfte cS verfassnngögemäß nichtohne Zuziehung der Provinzialstände aufgehoben wer-den; denn nach dem Gesetz vom 5. Juni 1823 soll — in Erman-gelung allgemeiner Stände — jede Veränderung in Personen- undEigcnthumS-Rechten den Provinzialständen zur Berathung vorgelegtwerden.
Als ein der Nation gegebenes Versprechen durfte das Gesetz nichtohne deren Einwilligung einseitig zurückgenommen werden.
Alö MündigkeitSerklärnng konnte es nicht ohne unverdienteHerabsetzung deö Preußischen Vo lkS widerrufen werden.—Alle diese Gründe deö Rechts und der Sittlichkeit gelten nichtminder für den Sohn und Nachfolger Friedrich Wilhelms III., fürden jetzt regierenden König. — —
Im Widerstreite mit der hier ausgesprochenen Ansicht erklärt derBescheid, den Friedrich Wilhelm IV. im Jahr 1343 den Posen -scheu Ständen crthcilt hat:
„Wir wollen in Gnaden die Äußerungen nicht näher erörtern,„welche auf ein Gebiet übergreifen, daß Unserer Erwägung und„Entschließung vorbehalten bleiben muß, noch die unangemessene„Berufnng ans eine Verordnung vom 22. Mai 1815, welche, wie„Wir dieö bereits in dem Landesabschiede für das Königreich„Preußen, vom 9. Sept. 1849, ausdrücklich erklärt haben, völlig„unverbindlich für Uns ist, da schon Unseres in Gott ruhen-den Herrn VaterS Majestät, von denen dieselbe ausgegangen, ihre„Ausführung mit dem Wohle Ihres Volkes nicht verein-bar fanden und daS Gesetz vom 5. Juni 1323 an ihre„Stelle treten ließen." —
Insofern die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt« deSStaats vereinigt ist, müssen die zu erlassenden Gesetze allerdings sei-ner Erwägung und Entschließung „vorbehalten" bleiben; — an-zutragen aber auf eine derartige Erwägung und Beschlußnahmcliegt vollkommen innerhalb des Gebiets der ständischen Wirk-samkeit.
WaS nach dem Allgemeinen Landrecht (Thl. II, Tit. 29, § 156)jedem Preußen freisteht, — „Zweifel und Bedenkiichkeiten gegen„die Gesetze, so wie seine Bemerkungen über Mängel und Verdes-