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Das Königliche Wort Friedrich Wilhelms III.
Entstehung
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zurnckgenomincn; ebenso wenig hat er jemals die Absicht, es nichtzu erfüllen, öffentlich einsgesprochen. Er kvittlte eS auch nicht!Das Gesetz vom 22, Mai 1815 ist

ein allgemeines StaatSgesetz,ein feierliches königliches Versprechen,eine Anerkennung der Mündigkeit des Volkes.Als allgemeines StaatSgesetz durfte cS verfassnngögemäß nichtohne Zuziehung der Provinzialstände aufgehoben wer-den; denn nach dem Gesetz vom 5. Juni 1823 soll in Erman-gelung allgemeiner Stände jede Veränderung in Personen- undEigcnthumS-Rechten den Provinzialständen zur Berathung vorgelegtwerden.

Als ein der Nation gegebenes Versprechen durfte das Gesetz nichtohne deren Einwilligung einseitig zurückgenommen werden.

Alö MündigkeitSerklärnng konnte es nicht ohne unverdienteHerabsetzung deö Preußischen Vo lkS widerrufen werden.Alle diese Gründe deö Rechts und der Sittlichkeit gelten nichtminder für den Sohn und Nachfolger Friedrich Wilhelms III., fürden jetzt regierenden König.

Im Widerstreite mit der hier ausgesprochenen Ansicht erklärt derBescheid, den Friedrich Wilhelm IV. im Jahr 1343 den Posen -scheu Ständen crthcilt hat:

Wir wollen in Gnaden die Äußerungen nicht näher erörtern,welche auf ein Gebiet übergreifen, daß Unserer Erwägung undEntschließung vorbehalten bleiben muß, noch die unangemesseneBerufnng ans eine Verordnung vom 22. Mai 1815, welche, wieWir dieö bereits in dem Landesabschiede für das KönigreichPreußen, vom 9. Sept. 1849, ausdrücklich erklärt haben, völligunverbindlich für Uns ist, da schon Unseres in Gott ruhen-den Herrn VaterS Majestät, von denen dieselbe ausgegangen, ihreAusführung mit dem Wohle Ihres Volkes nicht verein-bar fanden und daS Gesetz vom 5. Juni 1323 an ihreStelle treten ließen."

Insofern die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt« deSStaats vereinigt ist, müssen die zu erlassenden Gesetze allerdings sei-ner Erwägung und Entschließungvorbehalten" bleiben; an-zutragen aber auf eine derartige Erwägung und Beschlußnahmcliegt vollkommen innerhalb des Gebiets der ständischen Wirk-samkeit.

WaS nach dem Allgemeinen Landrecht (Thl. II, Tit. 29, § 156)jedem Preußen freisteht,Zweifel und Bedenkiichkeiten gegendie Gesetze, so wie seine Bemerkungen über Mängel und Verdes-