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134V gestorben ist. ohne die allgemeinen Landstände zusammen-berufen, ohne die von ihm verheißene Verfassungsurkunde unter-schrieben und ohne das seinem Volke feierlich gegebeneWort ausgelöst zu haben.
Das vo»l Friedrich Wilhelm III. gegebene, von ihmaber nicht erfüllte Versprechen ist für seinenNachfolger, Friedrich Wilhelm IV., gesetzlichnnd moralisch verbindlich.
Dienstbeflissene Politiker haben allerdings behauptet,
daß der König über dem Gesetze stehe, weil sein Willedas einzig entscheidende Gesetz sei;
daß daher auch als Thronerbe er die Anordnungen undZusagen seines Vorgängers nicht zu berücksichtigen brauche.Allein das Königthum ist keine Willkürherrschaft; die Bür-ger des monarchischen Staates sind dem Könige gegenüber keinerechtlosen Sklaven.
Je unbeschränkter cinFürst, um so mehr wird Selbstbeschränkungihm zur heiligen Pflicht.
So lautet das Gebot der Sittlichkeit!
Und bliebe selbst das Gemüth eines Fürsten diesem Gebote ver-schlossen, so müßte schon sein eigener Vortheil ihn zu der Er-füllung desselben bestimmen.
Um so viel der König höher steht über allen andern Bürgern,um so viel fester und unverbrüchlicher muß Königöwort undKönigötreuc sein.
Als im Jahre 1818 die Koblenzer Adresse an die zu ertheilendeKonstitution erinnerte, zürnte Friedrich Wilhelm III. den Bittstel-lern, weil sie
freventlich an der Unverbrüchlichkeit sei-ner Zu sage gezw ei fe lt hätten**).
Dieser Ausspruch ist ein lautes Zeugniß dafür,
Daß der König die Ausführung des Gesetzes vom 22. Mai1815 alseine ihm obliegende heilige Pflicht anerkannte.—Weder in den folgenden Jahren seiner Regierung noch in seinemTestamente hat Friedrich Wilhelm III. das königliche Wort
*) Kabinetsschrciben vom 21. März isis. — Görres bemerkt hierbei:
„Die unwillige Abweisung eines vorausgesetzten frevelhaften Zwei-fels wurde in der Nheinprvviuz für eine neue noch stärkere Gewähr, alsjede positive Versicherung genommen."