oder mit andern Worten eine wahre Repräsentativ-v e rfassnngversprochen hat*).
Friedrich Nilhelm Iii. hat das seinem Volke ge-gebene Versprechen in den daraus folgenden 2S
Iahren seiner Regierung nicht erfüllt.
Das Gesetz vom 5. Jnni 1323 — und nur von diesem kannhier die Rede sein — ist keine Erfüllung des Königlichen Wor-tes; denn
1. ist dasselbe nur von Staatsbeamten, nicht aber, wie dasGesetz vom 22. Mai 1815 ausdrücklich bestimmt, unterZuziehung von Abgeordneten der Provinzen bcra-then worden;
2. läßt es nicht — „dem Bedürfnisse der Zeit gemäß" —alle Klassen der Staasbürgcr an der landständischenVerfassung Theil nehmen, sondern gewährt nur denGrundbesitzern dieses Recht;
3. gibt es bloö den einzelnen Provinzen eine Vertretung,nicht aber dem gesammten Preußischen Reiche**).
Friedrich Wilhelm III. selbst hat daö Gesetz vom 5. Juni 1823auch keineSwegeS als eine Erfüllung seines Königlichen Versprechensangesehen. Dies geht deutlich aus den Worten des genannten Gesetzeshervor, denn unter Nr. III, 2, verordnet es,
daß die Entwürfe allgem einer Gesetze, welche Verän-derungen in Personen- und Eigenthums-Rechten betreffen,den Provinzialständen vorgelegt werden, — „so langekeine allgemeine ständische Versammlungenstatt finden;"und am Schlüsse:
wann die „Zusammenberufung der allgemeinenLandstände" erforderlich sein wird, — darüberbleiben11ns die weitem Bestimmungen vorbehalten.
Die Geschichte lehrt, daß Friedrich Wilhelm III. am 7. Juni
-) Vergleiche „Wichtige Urkunden kür den Rechts-Zustand der deutschenNation," mit Anmerkungen von I. C. Klüver, herausgegeben vonWelcher, 1844, S. 40Z; und die Rede des badischen Staatsministers W i n-tcr übcrdasAdcls-Edictim Jahre isig.(Prvt. der 2ten Kammer,S. 13).
Die obigen drei Sätze beweisen zugleich, daß die „vereinigtenAusschüsse,"— selbst wenn ihnen die von den Ständen beantragtenRechte eingeräumt wären, — keinen Ersah für das Gesetz vom 22.Mai >816 bieten.