XVI.
Es wird hiermit attestirt, daß der Königliche Ingenieur-Premier-LieutenantLouis Ferdinand Freiherr von Eberstein zu Stettin, geboren ams6. Januar s826, und Moritz Leberecht Freiherr von Eberstein, geborenam 27. September s827, nach dem am 7. Januar zu Nordhausen erfolgten-Z-A Ableben ihres Vaters, des Königlich preußischen Majors a. D. GustavAdolphH Fr ei Herrn von Eberstein, ihr Successionsrecht jeder zu seiner Rate in diedem Verstorbenen zugehörig gewesenen Antheile an dem Mannlehn-Rittergute zuGehofen, das Trebrasche oder der Neue Hof genannt, so wie in die ge-^ L sammte Hand und Mitbelehnschaft an den Antheilen der übrigen Mitbesitzer,welche ihr verstorbener Vater auch gehabt, nicht minder endlich ein Jeder vondi,« ihnen Beiden sein Successionsrecht in Rücksicht der Rate des Andern, nach Vor-schrift des Gesetzes vom s3. April s855 dem unterzeichneten Appellationsgericht," ^ als der zuständigen Lehnscurie, gehörig angemeldet haben, daß diese Anmeldunggeprüft und begründet gefunden worden ist.
Urkundlich unter Siegel und verordneter Unterschrift.
Naumburg, den 3. Mai s856.
(U. S.)
Königliches Appellations-Gericht.
Koch.
XVII.
Es wird hiermit attestirt, daß der Königliche Ingenieur-Premier-LieutenantLouis Ferdinand Freiherr von Eberstein zu Stettin, geboren ams6. Januar ^326 und Moritz Leberecht Freiherr von Eberstein, geborenam 27. September t827, nach dem am 7. Januar zu Nordhausen erfolgtenAbleben ihres Vaters, des Königlich preußischen Majors a. U. GustavAdolphFreiherr von Eber st ein, ihre Successionsrechte jeder zu seiner Rate in die demVerstorbenen zugehörig gewesenen Antheile an den bei dem sogenannten Har-ras'schen Mannlehn-Rittergute zu Gehofen befindlichen Mannlehnzinsen zuGberheldrungen so wie in die gesammte Hand und Mitbelehnschaft an denAntheilen der übrigen Mitbesitzer, welche ihr verstorbener Vater auch gehabt,nicht minder endlich ein Jeder von ihnen Beiden sein Successionsrecht in Rücksichtder Rate des Andern, nach Vorschrift des Gesetzes vom s8. April s855 demunterzeichneten Appellationsgericht, als der zuständigen Lehnscurie, gehörig ange-meldet haben, daß diese Anmeldung geprüft und begründet gefunden worden ist.
Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
Naumburg, den 2. Mai s856.
(V. 5.)
Königliches Appellations-Gericht.
Koch.