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Die politischen Parteien der Rheinprovinz : in ihrem Verhältniß zur preußischen Verfassung
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unter der jetzt festgestellten Voraussetzung, daß in den Ständen eineebenso monarchische, wie in ihm eine konstitutionelle Gesinnung lebe,daß sie nicht gesonnen seien, die Schranken ihrer Befugnisse zu über-schreiten und dem Monarchen innerhalb der seinigen die Selbstbe-stimmung zu nehmen.

Man zähle doch nur die Rechte auf, welche innerhalb dieser Schran-ken möglich sind. Wenn auch die Grundsätze der Verwaltung undder Rechtspflege, wenn die Große des HcerS und die Erklärung einesKriegs durch Gesetzgebung und Geldbewilligung der Stände bedingtsind, wäre es denn gar nichts, innerhalb dieser Grenzen der höchsteRichter, Verwalter und Feldherr zu sein? Wäre das ein Amt ohneWerth und Bedeutung, dem Volke für die Heiligkeit und Unverletz-lichkeit des einmal gegebenen Rechtes, für die Ordnung und Sicher-heit des Besitzes und Lebens, für seinen Frieden in: Innern undseine Ehren nach außen einzustehn? Der König soll nicht selbst zuGericht sitzen, auch in absoluten Monarchien; aber auch in ständi-schen Reichen ist er die erste und letzte Garantie für die Reinheitdes Richterstandes und den ungehemmten Fluß der Gerechtigkeit.Er kann nicht mehr Truppen halten, als es den Kammern gefällt;aber auf ihn richtet sich der Blick jedes Bürgers, wenn nach derSchlagfcrtigkeit des Heeres und der Sicherheit des Vaterlandesgefragt wird. Er darf keine Steuer ausschreiben, die nicht demParlamente zur Bewilligung vorgelegen hat; aber von seinem Wil-len hängt die Ordnung des Haushalts und damit die Lebensfähig-keit des Landes ab. Nur gemeinsam mit den Volksvertretern kanner der Landes-Verwaltung die großen Impulse geben, welche überdie Zukunft der Nation entscheiden; aber er allein hat die Machtund die Befugniß, die einmal genommene Richtung zu verwirklichenund den weiten Umfang deö Gemeinwesens in allen Theilen damitzu durchdringen'). Wie er allein der Repräsentant des Landes ist,

>) Man sieht hiernach, was von dem angeblichen Grundsätze allerRepräsentativversassung zu halten ist: lo ro> lexne, >n»i« ii n<? ^ouvero«pss. Gerade das Umgekehrte ist das Wahre: n »e rexne i>»s («eul) maisi> Alliiverns. Die allgemeine Tendenz der Staatsverwaltung gibt er nurgemeinsam mit der Kammer, ihm allein kommen alle einzelnen Verwal.tungsmaaßregeln zu. ES ist wieder nur sein eignes Interesse und keinRechtsanspruch des Landes, daß er so viel wie möglich seine Minister