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rechten Adel und die natürlichen Korporationen der Zeit auffindeund verwirklichet) ..
Es ergibt sich hieraus als wesentliche Grundbedingung desconstitutionellen Lebens eine freie und gegenseitige Anerkennung dermonarchischen und parlamentarischen Gewalt, welche durch die gleich-artige Natur ihrer Inhaber möglich und zugleich in der formellenOrganisation der Verfassung ausgeprägt sein muß. Die constitu-tionclle Staatsform, weit entfernt davon, ein Erzcugniß des Miß-trauens, des Kampfes und der Aufsicht zu sein, setzt wesentlich eintiefes und freies Vertrauen aller Theile zu einander, Friedensliebeund Bewußtsein des möglichen Friedens voraus. Man hat oftdie unumschränkte Monarchie mit der antiken väterlichen Gewalt,die Republik mit dem freien Zusammenleben erwachsener Brüderverglichen: der constitutionelle Staat hat kein würdigeres Bild als dasder Ehe, deren Gcdeihn ein freies Entgegenkommen, das Bewußtseindes Zusammengehöre»-;, und den Willen des Zusammcnbleibens trotzeinzelner Abweichungen, bedarf, wo kein juristisches Abgrenzen undGarantiren einen ungesunden Znstand heilen kann, wo aber imgesunden die Zwecke der Familie wahrhaftig nicht durch die Theilungder Herrschaft zu Grunde gehen, und aus der Freiheit der Ehegattennicht Unbeweglichkeit und Anarchie, sondern Belebung und Beseelungdes Hausstandes entspringt.
Man nenne das nicht eine ideale Auffassungsweise, die sogleichin eine lächerliche umschlagen müsse, wenn man sie neben die Nauh-heit und Härte der Wirklichkeit halte. Ein Standpunkt, der tag-täglich in hunderttausend Fällen sich in den äußerlich engern abereben so geistigen und empfindlichen Kreisen der Familie bewährt,darf auch in dem Leben der großen nationalen Familie seine Be-rechtigung behaupten. Und wer die absolute Monarchie wegen ihrerBesonnenheit, Festigkeit und Uncigcnnützigkeit, oder die Republik
') Hier ist an die früher» Bemerkungen zu erinnern. ES ist heutekein anderer Adel denkbar, als der große Capitalbesitz im Allgemeinen,keine andere Corporationen als die Ortsgemeinden nach engerer undweiterer Ausdehnung. Soll bei diesen sich aber corporatives Bewußtseinentwickeln, so ist Autonomie in den Gemeindeangelegenheiten nöthig. Waseine Regierung an Bequemlichkeit durch Centralisation aller Verwaltunggewinnt, verliert sie an Sicherheit durch die daraus entspringende Cor-ruption der Kammer.
Rhein. Landt. g