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Die politischen Parteien der Rheinprovinz : in ihrem Verhältniß zur preußischen Verfassung
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gcgcngesetztcn Himmelsgegenden auscinandergehn. In dieser Lagestanden die beiden Restaurationen, die englische von 1660 und diefranzösische von 1814: Ludwig XVIII. kann niemand verräthcrischePläne gegen die ständischen Rechte zur Last legen, und ebenso wareine Zeitlang die große Mehrheit deö Volkes zn aufrichtiger Beo-bachtung des monarchischen Systems entschlossen. Aber nur zu baldwurde man beiderseits innc, daß man über alle Güter des Daseins,über die tiefsten und umfassendsten Interessen des äußeren und desgeistigen Lebens nach himmelweit verschiedenen Gründen und Ge-fühlen empfand und handelte. Man sah ein, daß man nicht miteinander auskommen könne.

Etwas AehnlichcS läßt sich, wenn auch in unendlich geringermGrade von der Julircvolutivn behaupten. Hier ist allerdings voneiner solchen stofflichen Verschiedenheit keine Rede, wie sie Karl X.und die Majorität des französischen Volkes getrennt hatte. DerKönig hat dieselben socialen, litcrarischen, religiösen Bestrebungenwie die Bourgeoisie, mit deren Kammern und Zeitungen er dieRegierung theilt. Dagegen hat man mit Recht auf einen andernWiderspruch aufmerksam gemacht. Nicht die sachlichen Befugnisseder Kammern, wohl aber die theoretische Ansicht, welche der Chartevon 1830 zn Grunde liegt, läßt in folgerichtiger Entwicklung demKönigthnme keinen Raum. Wie aus der Verfassung von 1791ergibt sich auch hier eine logische Schlnßrcihe, an deren Ende derMonarch keine, auch nicht die beschränkteste Sphäre freier Selbst-bestimmung hat. Hier ist also von vorn herein ein innerer Wider-spruch zwischen den Elementen der Verfassung gesetzt. Ein zweiterkommt hinzu. In dem ganzen Kreise der constitutivncllcn Gewaltenerscheint das Königthum allein als ein stabiles und erbliches Vor-recht. Die parlamentarische Gewalt ist auf die rastlose Bewegungder öffentlichen Meinung, auf individuelle Wählfreihcit, ohne irgendeine Modifikation gegründet. Das Königthum, sagte Burke untergleichen Umständen 1791, steht vereinsamt in öder Ebene, ohne eineschützende und gleichartige Umgebung zu seiner Seite: wo sonstAlles nivcllirt ist, begreift Niemand die Nothwendigkeit und dasRecht dieser einzelnen Ausnahme. Er erklärt eine erbliche Mo-narchie für unhaltbar, die nicht als gleich stabile Momente einenerblichen Adel und bleibende Corporationen neben sich erblickt. Erwird für alle Zeiten Recht haben, vorausgesetzt, daß man stets den