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Die politischen Parteien der Rheinprovinz : in ihrem Verhältniß zur preußischen Verfassung
Entstehung
Seite
61
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VI

Fest steht nur ElnS, wie es sich uns vorher schon aus derBeurtheilung der feudalistischen Lehren ergab. Irgend einen An-theil an der Sonvcrainität müssen die Stände besitzen, wenn sienicht sofort unter allen Umständen in ihr Gegentheil, in die Ver-tretung der egoistischen Interessen gegenüber dein Gesammtwohlumschlagen sollen. Es gibt kein Drittes. Ein bloßes Spiel mitWorten ist eS, wenn man wirkliche Negierungshandlungen an ihreEinwilligung bindet, und dennoch ihre Theilnahme au der Sou-veraiuität läugnet. Es führt das entweder zu gar nichts oder zuder im heutigen BundcSrechtc gezogenen Konsequenz, auch jenesBewilligungsrecht dadurch illusorisch zu machen, daß man dasentsprechende Vcrweigernngsrccht hinweg streicht. Die Stände sinddann eine bloß berathende Behörde geworden, deren Werth genauso lange glaublich scheinen wird, als er keine Probe erlebt hat. Eswäre im höchsten Grade zu beklagen, wenn der preußische Staatsich auf eine, nicht bloß in finanzieller Hinsicht kostspielige Halb-heit einließe.

An dieser Stelle wäre nur eine Behauptung zu prüfen, diejetzt auf allen Gassen und von den verschiedensten Gegnern ver-nommen wird, der Satz nämlich, die Verbindung des monarchischenund repräsentativen Princips in einer Verfassung sei eine sachlicheUnmöglichkeit^. Absolutisten und Feudale, Republikaner und So-cialisten wetteifern ihn zu verkünden. Eustine erzählt ihn demKaiser Nikolaus, die evangelische Kirchcnzeitung schreibt ihn derIiistoire cie llix ans nach. Wäre er richtig, so würde allerdingswenig auf die Motive der preußischen konstitutionellen ankommen:dann würde, die Neichsstände einmal erlangt, gleichviel aus welchenGesinnungen man sie angestrebt hätte, auch hier sich die Nothwen-digkeit vollzichn.

Jener Satz wird nun zuerst in dem allgemeinen Sinne durch-geführt, überhaupt alles gemeinsame Regieren sei undenkbar ver-möge des Ehrgeizes und des natürlichen Triebes, den jeder nach

') Dies ist verschieden von dem oben erörterten Satze der Feudalen,die Stände durften an der Staatsgewalt keinen Antheil haben, weil siesonst die Rechte der Einzelnen nicht mehr vertreten könnten. Hier dagegenist die Frage die, ob cS möglich sei, die Stände zur Souverainität zu-zulassen, ohne das monarchische Element der Staatsgewalt zu vernichten.