Das Interregnum zu Schauen. November 1764-1770.
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Auch i» dcr Kirche wurde ein Spohn abgeschnitten, die Thür der-selben auf und zu gemacht zum Zeichen dcr Besitzergreifung desPatronatsrcchts. Dann wurde von der Registratur im HauseBesitz genommen, von den Fischteichen „mit Durchziehen einesFischhamels", von der Schmiede und dcr Mühle.
Inzwischen waren dcr Förster Johann Georg Haselhorst,der Gärtner Eberhardt, sowie die beiden GemcindegeschworcncnValens und Sievert erschienen, die dem Reichsfreiherrn GottlobGrote durch Handschlag verpflichtet wurden, wobei ihnen erklärtwurde, daß zur Abnahme des Huldigungseides ein besondererTermin würde angesetzt werden, was die Erschienenen dcr übrigenganzen Gemeinde bekannt machen sollten.
Zuletzt wurde vom Walde Besitz ergriffen, indem ein StückRasen im Holz ausgestochen, ein Baumzweig abgebrochen undein Gewehr abgeschossen wurde.
Über die ganzen Vorgänge wurde vom Notar Schmidt ciuProtoeoll aufgenommen.
Zunächst half jedoch dem Freiherrn Gottlob Otto Grote dieseBesitzergreifung nichts, denn Otto Grote behauptete nach wie vor, dasBesprecht für sich in Anspruch nehmen zu müssen, betrachtete deshalbSchauen als sein Eigenthum und bezog unter gehorsamer Folgc-leistung der Schauen'schen Beamten die Einkünfte der Herrschaft.Als eine gütliche Einigung nicht erfolgte, wandten sich Beide kla-gend an das Reichskammergericht zu Anfang des Jahres 1765.Dieses beschloß, daß der Kammerjunker Gottlob Otto Grote alsder allein Erbberechtigte anzusehen sei und forderte in seinein Er-kenntniß vom 26. März 1765 den Generalleutnant Otto Groteauf, „die widerrechtliche ergriffene Possession der Reichs-HerrschaftSchauen sogleich zu verlassen und was er desfalls zu seinen Händenbekommen, dem Gottlob Otto Grotcn wieder zuzustellen, als sonstschärfere Verordnung gegen ihn erfolgen werde". Zunächst zeigtejedoch Otto Grote wenig Lust, dieser Entscheidung sich zu fügen.Er weigerte sich, die zur Belehnung Gottlob Grotes nöthigen Voll-machten seitens seiner Familie auszustellen und erst, als in einemneuen Erkcnntniß vom 20. Mai 1765 ihm gedroht wurde, daß ervon dcr Mitbelchnung ganz ausgeschlossen werden würde, wenn er