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Geschichte der Freien Reichsherrschaft Schauen, eines der allerkleinsten Gebiete im alten deutschen Reich ; nebst fast ausschließlich archivalischen Quellen
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202 Das Interregnum zu Schauen. November 1764—1770.

Besitzergreifungsurlunde des letzteren, kam am 2. Adventsonntagder juris praotious Joachim Friedrich Döring aus Hannover, zudem Kaiserlichen Geschworenen und Notar Johann Georg Schmidtin Goßlar und fragte ihn, ob er nebst einem andern Notar(Ernst Leopold Ahrens aus Goslar) eine Reise von einigenMeilen wegen einer Posscssionsergreifung mit ihm thun könnteund wollte. Als dieser sich dazu bereit erklärte, fügte jener hinzu,daß er ihm während der Reise Näheres über die Angelegenheitmittheilcn werde. Als sie etwa eine Stunde unterwegs waren,sagte Döring, daß er des Reichsfreiherrn Gottlob Otto GroteBevollmächtigter wäre, um in dessen Namen Besitz von der Herr-schaft Schauen zu nehmen. Als Zeugen sollten hierbei die beidenNotare dienen.

Abends 7 Uhr gelangten sie in Schauen auf dem Amte an.Hier wurden sie vom Amtmann Johann Georg Siemens in dieunterste Stube linker Hand geführt, wo Döring den Zweck seinerAnkunft dem Amtmann auseinandersetzte und ihn sogleich mittelstHandschlags dem Kammerjunker Gottlob Otto Grote als Reichs-frcihcrrn verpflichtete und ihn anwies, die Unterthanen in Pflichtzu nehmen. „Gleich darauf schnitt der Herr Bevollmächtigte. . .einen Spohn von der Hausthür, machte solche auf und zu, gingin die vorgcmcldctc Stube, zog den Tisch hin und her, beyjeder dieser Handlung sagte er mit deutlichen Worten: daß erdadurch, Kraft habender Vollmacht, Nahmens des Herrn Kammer-junkers ... als nunmehrigen einzigen und wahren Besitzersdieser Baronic von dieser unmittelbaren frehen Reichs-BaronicSchauen . . . Besitz nähme, fügte auch ausdrücklich hinzu,daß wenn vielleicht von jemand Posscssion von dieser.... Rcichs-Baronie genommen sehn solle; so wollte er dagegen guaiu solo-uissimo protestircn und solche vermeintliche Besitzergreifung fürwiderrechtlich, unkräftig, null und nichtig hiermit dcklarircn.Unter eben diesen jetzt gemeldeten Worten schnitt er von derThür des herrschaftlichen Hauses einen Spohn, machte in demKamin Feuer an und wieder aus.

Am andern Tag wurde unter den üblichen Formalitäten vomgroßen Garten sowie von den Ländercien und Wiesen Besitz genommen.