Druckschrift 
Geschichte der Freien Reichsherrschaft Schauen, eines der allerkleinsten Gebiete im alten deutschen Reich ; nebst fast ausschließlich archivalischen Quellen
Seite
57
Einzelbild herunterladen
 

Der Streit der Grafen Stolberg mit der Stadt Osterwicck w. 57

wieder stark gefährdete. Wie bereits früher erwähnt ist, besaß dasKloster Walkenried in Osterwicck einen Klostcrhof, den es anAndreas Gerstenbcrg, einen alten, treuen Diener des Grafenvon Honstein, verpachtet hatte. Als die Grafen Stolberg Schauenübernahmen, war damals ausdrücklich ausbedungen, daß dieserHof mit seinen 10 Hufen nicht mit übergeben werden, sondernfür sich bleiben solle. Im Fall das Kloster jedoch zu bestehenaufhören würde, solle auch dieser Hof nach dem Tode Gerstenbcrgsan die Inhaber des Schauen'schen Hofes fallen.

Schon bei Lebzeiten Gerstenbergs hatten sodann (1541) dieGrafen mit demselben ein Abkommen getroffen, daß derselbe gegeneine S 6 näher angegebene Entschädigung 5 Hufen seines Hofes,welche in Schauen'scher Flur belegen waren, an die Grafen über-ließ und zwar solange, wie die Grafen im Besitz desSchauen'schen Hofes bleiben würden.

Im Jahre 1575 verpachtete Gerstenberg unter ZustimmungWalkenricds auch die andere Hälfte seines Osterwiecker Kloster-Hofes und zwar an die Stadt Osterwicck. Sie bestand aus 6Hufen zehntfreicn Landes und zwei großen Wiesen zu Hullingerode,auf dem Mönchfclde zu Schauen belegen, nebst 30 Maltern Holzund 30 Schock Reisholz. Der jährliche Pachtzins betrug 100Osterwiecker Mariengulden. Nur für das erste Mal mußteder Rath außerdem noch geben 1 Wispcl Hafer und 5 Ellenenglisch Tuch. Kurze Zeit vor Gerstcnbergs Tod versichertesich die Stadt für etliche 1000 Gulden, die sie an Walkenried zuzahlen versprach, des wirklichen Besitzes der mit dem Tode Gerstcn-bergs frei werdenden Hufen.

Als nun Mitte September 1591 Gerstenbcrg starb, warsofort der hitzigste Streitfall fertig. Auf der einen Seite standendie Grafen, welche den gefammtcn Osterwiecker Klosterhof mitseinen 10 Hufen auf Grund ihres Vertrags mit Walkenried vomJahre 1530 als ihr Eigcnthum in Anspruch nahmen, da daseigentliche Kloster nicht mehr cxistirc. Auf der andernSeite stand die Stadt Osterwicck, welche auf Grund ihrer Ab-machungen mit Walkenricd kurz vor Gerstenbcrgs Tode das Besitz-recht der 5 resp. 6 frei werdenden Hufen antreten zu können glaubte.