Die Entscheidung des Reichskaimuergerichts vom 2V. Dec. 1581 :c, 55
gräflichen Anwalts Kirwang (?) vom Jahre 1583 die Schancn'schcnEinkünfte im Interesse der Grafen auf über 2300 Thaler jähr-lich beziffert.
Wie schließlich in der Werthbestimmnng der Schaucn'schenEinkünfte eine Einigung erzielt wurde und ob in der That Osterwicckgezwungen wurde, die seit dem widerrechtlichen Antritt ihrer Pachtungin Schauen bezogenen Einkünfte an die Grafen herauszugeben,darüber habeich Nachrichten nicht gefunden. Thatsachc dagegenist, daß die Osterwiecker bis zur Entscheidung derRevisionsklage, welche erst 1590 erfolgte, den HofSchauen inne behielten.
Auch dieser zweite Bescheid des Reichskammergerichts sprachden Grafen zu Stolberg das Recht auf Schauen zu, nur wurdendieselben verurtheilt, eine Gcsammtsumme von 2416 Gulden anihre Gläubiger zu zahlen, wie es scheint an Beust und Wentzingund die Stadt Osterwicck. Wiederum zögerte Osterwicck unddie Vertreter Walkenrieds, dem richterlichen Urtheilnachzukommen.
Am 7. August 1590 begab sich, wie ein Bericht im reichs-freiherrlichen Archiv meldet, der Schösscr von Wernigerode, UlrichBuchau, auf Befehl des Grafen nach Schauen. Hier traf er dengräflich honsteinschcn Abgesandten Johann Tautte (?). Es solltean diesem Tag die Uebergabe an die Stolbcrger Grafen erfolgen.Der Stolbcrger Vertreter erklärte, wenn die Uebergabe stattfindensolle, so habe er Befehl dasjenige, welches dem Grafen Stolbergvermöge des Urtheils obliege, mit Darlegung des Geldes als1312 Gulden, zum andern 760 Gulden und dann 344 Guldenzu Prästiren, jedoch mit dem Vorbehalt, daß, wenn es sich späterherausstelle, daß der Graf zur Zahlung dieser Summen nicht ver-pflichtet sei, solche Posten als ein iuäsbiwra dem Grafen wiederzurückgezahlt werden sollten.
Hierauf verlangten die Honstciner das Geld zu sehn, dasi n lauter Goldgulden außer 395 Doppelgoldgulden bestand. Inder oberen Stube der Schenke zu Schauen wurde das Geldauf den Tisch gezahlt und durch den bestellten Goldschmiedgewogen, der die Summe für richtig erklärte.