mäßigen ehelichen Descendenten und Nachkommen beiderlei Geschlechts inden Grafen-Stand zu erheben und der Schaar, Gesell- und GemeinschaftUnserer und Unsers Königreichs Preußen Grafen zuzufügen, zuzugesellenund zu vergleichen, ebener Gestalt und also, als wenn ihre Vorfahren indein Grafen-Stande von Alters her gewesen und den Namen und Titeldavon beständig geführt hätten. Wir thun auch solches hiermit u. inKraft dieses offenen Briefes; versetzen und erheben abgedachte drei Personenden Ludwig Friedrich Victor, die Marie Caroline Adelheid und den CarlVictor Adolph wie auch des Ludwig Friedrich Victor und des CarlVictor Adolph rechtmäßige, eheliche Leibes-Erben und deren Nachkommenbeiderlei Geschlechts in absteigender Linie in den Stand, Ehre und WürdeUnserer und Unseres Erbkönigreichs Preußen Grafen, fügen sie derselbenSchaar, Gesell- und Gemeinschaft bei, und geben ihnen die Freiheit, sichvon nun an und zu ewigen Zeiten, so lange von ihnen jemand übrig ist,Grafen und Gräfinnen von Westarp gegen Uns, Unsere Erben undNachfolger und sonst jedermänniglich was Würden, Standes oder Wesensdieselben sein möchten, zu nennen und zu schreiben; auch sollen sie vonUns, Unfern Nachfolgern und sonst jedermann dafür geachtet, gehalten,geehrt, genannt, erkannt und geschrieben werden, dazu auch aller und jederGnade, Ehren, Würden, Präminenzen, Rechte und Gerechtigkeiten, welcheGräflichen Personen zustehen und gebühren, zu empfahen, zu haben undzu tragen fähig sein, sich auch alles dessen zu erfreuen, und zu genießenhaben sollen und mögen, immaßen sich alle andere Unsers Königreichsrechtgcborne Grafen und Gräfinnen dessen gebrauchen von Rechts undguter Gewohnheit wegen männiglich ungehindert.
Zu desto mehrerer Gezeugnis haben wir nun gedachten LudwigFriedrich Victor, Marie Caroline Adelheid und Carl Victor Adolph unddes Ludwig Friedrich Victor und des Carl Victor Adolph rechtmäßigen,ehelichen Leibes-Erben mann- und weiblichen Geschlechts in absteigenderLinie das hiernach beschriebene Wappen zu einen: ewigen immerwährendenAndenken dieser Erhebung in den Grafen-Stand erteilt und bestätigt der-gestalt, daß ihr nunmehriges gräfliches Wappen in folgendem bestehen solltnämlich einem in Gold gefaßten quadrirten Schild, mit einein goldnenMittelschilde, in welchem ein Weinstock mit grünen Blättern und roten