— 33 —
Im Verfolg dieser Eingabe forderte das preußische Ministerium derauswärtigen Angelegenheiten noch in demselben Jahr vom Grafen Ludwigdie Vorlage der Verträge zur Prüfung des Sachverhalts.
Bald darauf, und ohne daß inzwischen eine weitere Antwort auf dieseEingabe erfolgt wäre, starben beide Sohne des Prinzen, der Graf Ludwigam 7. 4., Graf Adolf am 4. 5. 1859. Die Wittwe des Grafen Ludwig unddessen ältester Sohn Graf Adolf, haben darauf die verschiedensten Versuchegemacht, das Lehnsverhältniß abzulösen; es ist ihnen dies nicht gelungen,obgleich das preußische Ministerium die Bemühungen eifrigst unterstützte,und obgleich das Bernburgische Ministerium die Möglichkeit einer derartigenAufhebung unter gewissen Bedingungen in Aussicht stellte. Ein dies-bezüglicher, bei Seiner Hoheit dein Herzog von Anhalt-Bernburg gestellterAntrag, wurde von demselben am 31.19. 1852 ganz unbedingt mit derBegründung abgelehnt, daß eine solche Ablösung den Bestimmungen desVergleichs von 1796 widerspreche.
Antrage ans Ablösung des Kehns.
Von der Neberzcugung durchdrungen, daß das Wohl der Familienur dadurch begründet werden könne, daß die Lehnsrente aufgehoben undin ein freies Vermögen umgewandelt werde, haben im Namen aller Nach-kommen des Prinzen die Grafen Otto und Victor der jüngeren Lulle dieVerhandlungen im Jahre 1856 wieder aufgenommen. Sie haben keineOpfer an Zeit und Geld gescheut, sie haben sich durch scheinbare und wirk-liche Mißerfolge nicht abschrecken lassen, und immer wieder das gegebeneZiel verfolgt. Einer der treuesten Mitarbeiter an diesen: Werk, Graf Victor,ist gestorben, ohne den Erfolg seiner Bemühungen zu sehen, bis es endlichnach über 15 Jahren (1871) gelungen ist, die Ablösung zu erreichen. AlleBestrebungen dieser 15 Jahre richtete:: sich nur noch auf dies eine Ziel,wobei stets hervorgehoben wurde, daß die Grafen von Westarp, wenn auchmit schweren: Herzen, so doch bereit seien, für diesen Fall in einer jedenZweifel ausschließenden Form auf alle weiteren Rechte, besonders auf denihnen nun einmal, wenn auch widerrechtlich, entzogenen fürstlichen Geburts-stand zu verzichten.
Schon 1856 wurde nach vielen Verhandlungen, in denen dieschwebenden Punkte klar gelegt waren, durch mündliche Abmachung
3