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gestattet sein solle, den ans einer ungleichen Ehe entsprossenen Kindern dieväterlichen Titel und Würden nachträglich beizulegen. Diese Standes-crhöhung konnte nur den Zweck haben, der Gattin und den Kindern desPrinzen eine Stellung in der Welt zu sichern.
Nach alledem ist es aber doch mindestens sehr zweifelhaft, wie beidein gänzlichen Mangel an Gesetzen, und dem schwankenden Herkommendie Entscheidung gelautet haben würde, falls an maßgebender Stelle dieFrage, ob die Ehe des Prinzen eine Mißheirath sei, angeregt wordenwäre. Möglich, daß diese Frage bejaht, höchst wahrscheinlich aber, daßentsprechend den früheren Entscheidungen die Ehe als ebenbürtig nachträg-lich anerkannt worden wäre.
Nachdem die Frage jedoch durch den Vergleich von 1736 zu Un-gunsten der Grafen von Westarp entschieden, lag es kaum noch in derMacht der späteren Generationen, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Die Zeit von 1796 lris 1812.
Jedoch wieder zurück zu den Geschicken der Familie. Erst nach Ab-schluß des Vergleichs von 1796 brachte der Prinz Friedrich Franz Josephin Erfahrung, daß der Z 26 des Testaments von 1752 ebenso wie derFamilienvertrag von 1756 von Seiner Majestät dem Kaiser nicht bestätigtsei, daß letzterer es sich vielmehr ausdrücklich vorbehalten habe, über jedesogenannte Mißheirath besondere Entscheidung zu treffen. Er beschwertesich deshalb auf das Heftigste beim Hause Schaumburg, erklärte, daß erüberlistet sei, und sich nunmehr auch nicht für gebunden halte, und weigertesich, seiner Gattin und seinen Kindern einen anderen Namen geben zu lassen.
Aber auch von Seiten des Hauses Anhält wurde dem Vergleich nichtentsprochen. Zunächst wurde von dieser Seite die für die Gültigkeit des-selben nvthige Kaiserliche Bestätigung nicht nachgesucht, und so unterbliebdieselbe, da doch Niemand von dein Prinzen erwarten konnte, daß er dienöthigcn Schritte zur Bestätigung eines Vergleiches thun würde, der fürihn die denkbar ungünstigsten Bedingungen enthielt. Auch wurde, wie auseiner später eingereichten Abrechnung zu ersehen, nicht Vz des Jahrgeldes,sondern weit weniger einbehaltcn.
Der Prinz hatte inzwischen schon 1796 die Verzeihung für sein vor-eiliges Ausscheiden aus preußischen Diensten erwirkt, und war wieder in