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Familiengeschichte der Grafen von Westarp
Entstehung
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Die juristische Facultät der Universität Heidelberg spricht sich ineinem, vorstehend schon mehrfach erwähnten Gutachten vom 8. 12. 1862im Allgemeinen durchaus günstig fiir unsere Familie aus. Nach ihrerAnsicht gehörte dieselbe noch damals dein fürstlichen Stand an und warnoch Mitglied des altehrwürdigen Gesammthanses Anhalt, berechtigt zun:Besitz der Allodial-Herrschaften Schaumburg und Holzappel, fähig und be-rechtigt zur Nachfolge in die Besitzung Hopm und die Anhalt-BcrnburgischeHcrzogskrone. Sie hält die Ehe des Prinzen Friedrich Franz Josephweder nach den allgemeinen deutschen RechtSgrnndsätzen, noch nach den in:Fürstlichen Hause Anhalt geltenden Gesetzen für eine notorische Mißhcirath.Sie meint, dast die Familien-Vergleiche zu Unrecht abgeschlossen und nichtmaßgebend seien, und daß deshalb die Nachkommen des Prinzen begründeteAnsprüche auf die Erbfolge hätten.

Daneben erwähnt sie diejenigen Bedenken, welche den Ansprüchender Grafen von Westarp entgegenstehen. Zunächst hebt sie hervor, daß,wie dies vorstehend schon klar gelegt, gerade die Frage der Mißheirath zuden bestrittcnsten Rechtsfragen gehöre, daß auch über die rechtliche Wirk-samkeit der drei Vergleiche die Ansichten erheblich auseinander gehen.Ferner sei selbst damit, daß die Vergleiche umgestoßen würden, die An-erkennung der Grafen von Westarp als Prinzen von Anhalt durchausnoch nicht erfolgt, vielmehr sei dadurch nur der Rechtszustand von 1796wieder hergestellt. Außerdem spreche gegen die Ansprüche, daß die Grafenvon Westarp sich seit 1810, wenn auch nur stillschweigend, mit der Aufgabeihres Titels u. s. w. einverstanden erklärt, und daß sie diesen Znstanddurch den Vergleich von 1833, sowie durch Annahme der Rente inder ganzen verflossenen Zeit als rechtlich bestehend zugegeben hätten. VorAllem aber fehle es auch zur damaligen Zeit noch an einem Gerichtshof,welcher eine Entscheidung treffen könne.

Nach Eingang dieser Gutachten wurden die verschiedensten nunmehreinzuschlagenden Wege erwogen, dann aber wieder fallen gelassen. Sosollte der Bundestag um seine Entscheidung gebeten, auch Graf Franz ver-anlaßt werden, bei erlangter Großjährigkeit den Vergleich von 1833 an-zufechten.

Sehr bald aber wurde sich die Familie darüber klar, daß sie trotzdieser, für sie sehr günstigen Rcchtsgutachten den Weg Rechtens nicht be-schreiten, sondern nach wie vor versuchen wollte, Alles auf gütlichein Wegezu erreichen. Das Gutachten der Universität Heidelberg wurde deshalb