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der Vater des Prinzen, der Fürst Franz Adolf, 1762 mit der (erst1763 in den Grafenstand erhobenen) Marie von Haßlingein
In allen diesen Fällen ist die Nachkommenschaft, soweit dies über-haupt in Frage kam, als ebenbürtig anerkannt, und zur rechtmäßigenThronfolge gelangt. Dabei ist die letzterwähnte Ehe deshalb von ganzbesonderem Interesse, weil sie erst nach der Wahlkapitulation von 1742, demTestament von 1752 und dein Hanövcrtrag von 1756 abgeschlossen wurde.Diese Ehe wurde zwar seiner Zeit von den männlichen Verwandten desHauses Anhalt als nicht standesgemäß angefochten, doch hatte der Reichs-hofrath 1767 zil Gunsten der Gattin entschieden.
Nach dem eben Dargelegten stand es also 1796, zur Zeit als derPrinz seine Ehe einging, durchaus noch nicht fest, was eine „notorischeMißheirath" sei, diese Frage gehörte vielmehr auch damals noch zu denumstrittensten Fragen des deutschen FürstcnrcchteS, und die widersprechendstenAnsichten, von dem jeweiligen Standpunkt aus vertreten, waren wohlmöglich. So läßt sich auch über die Ehe des Prinzen ohne Weiteres einabschließendes Urtheil nicht fällen. Zunächst hatten die Verwandten desHauses Anhalt zweifellos das Recht, die Ehe anzugreifen und die Ent-scheidung durch Seine Majestät den Kaiser anzurufen. Statt dessenschlössen sie mit dein Prinzen den Vergleich von 1796 ab und stützten den-selben auf die Wahlkapitulation von 1742, das Testament von 1752 undden Hausvertrag von 1756.
Es frägt sich nun, ob dieser Vergleich ohne eine besondere KaiserlicheBestätigung gültig war, ob die drei Bestimmungen, auf Grund deren der-selbe abgeschlossen wurde, zu Recht bestanden, sowie ob diese Bestimmungenthatsächlich gegen die Grafen von Westarp angewandt werden konnten.
Die Vertreter der Ansicht, daß der Vergleich der Kaiserlichen Be-stätigung bedurfte, führen aus, daß der Vergleich ohne diese Bestätigungnur dann rechtsverbindlich sein konnte, wenn die Ehe auch nach dein all-gemeinen deutschen Neichsrecht, oder nach besonderen Hausverträgcn alseine ungleiche zu betrachten sei, was jedoch nicht der Fall gewesen. Sieführen ferner an, daß nach der alten deutschen Staatsverfassung schonöfter in ähnlichen Fällen dahin entschieden sei, daß überhaupt keiu deutscherreichsständiger Vater ohne Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers be-fugt sei, auf Grund einer Mißheirath durch eine väterliche Verordnungseinen Kindern gleichsam als Strafe ein angeborenes Recht zu entziehen.