a. den Herrenstand als eigentlichen Adel des Mittelalters, derine Dynasten umfaßte, und
b. zwischen diesem und den Gemeinfreien den Ritterstand. Derletztere bildete sich aus denjenigen, welche sich dem kriegerischen Berufewidmeten, immer mehr Vorrechte gegenüber den Gemeinfreien erwarben,sich zu Geschlechtern verbanden und so allmählich in den Geburtsadelübergehend sich zuletzt als Adelsklasse geltend machten, obwohl siedurch ihre Unterwerfung unter die Landeshoheit hinreichend vom Herren-stande, der bis dahin, wie oben betont, allein als eigentlicher Adelgegolten hatte, getrennt waren.Die Verleihung der Würde diesesNiedern Adelsstandes durch Adelsbriefe erfolgte erst seit dem 14. Jahr-hundert. — Emminghaus druckt als ältesten seiner Sammlung einensolchen aus dem Jahre 1357 ab, der eine Nobilitirung durch Carl IV.enthält.
Prädikate, wie „von" und dergleichen, sind keine besonderenMerkmale des Adels. Stobbe z. B. bekundet: „Es giebt Adlige,welche gar kein Prädikat, nicht einmal das Wörtchen „von" vor ihremNamen führen.""^)
Außer den erwähnten, dem kriegerischen Berufe angehörig ge-wesenen Vorfahren ist auch besonders das Vorkommen eines Magistersgeeignet, die oben ausgesprochene Ansicht zu unterstützen, daß dieFamilienmitglieder zur Zeit, als der Briefadel entstand, schon dembevorrechteten Stande angehörten, in den Dritte erst durch die Nobili-tirung hineinkamen, und zwar läßt sich dafür ein gewichtiges Zeug-niß beibringen. Die Gebrüder Grimmch) führen unter dem Worte„Doktor" aus, daß es seit der Mitte des t 2. Jahrhunderts neben denLehrern ohne höhere Titel auch Lehrer gab mit den Titeln „Doktor"oder „Magister" oder „Dominus", daß diese 3 Titel unter sich gleichwaren, und daß deren Träger nach den Reichsgesetzen den Rang überbloßen Adligen hatten und den Rittern gleichstanden, was übrigens
") Hinreichend von zahlreichen Schriftstellern anerkannt, est. Mittermcier,Band 1 Seite 127.
Emminghaus. Lorpus juris Esrmauiei. Seite 63, Nr. 129.
Stobbe, Privatrecht. Band I, Seite 334.f) Deutsches Wörterbuch.