Büsselheim 1 ), so dass diese Weissenburger Lehen auf ganzlegale Weise dem Hause verblieben.
Gleichfalls wurde Emich VII. 1467 von dem ErzbischofeJohann von Trier mit den durch Landgraf Hesso's Tod an dasErzstift heimgefallenen Lehen ex nova gratia wieder belehnt,namentlich auch mit der Burg Altleiningen nebst 100 PfundGeldes in den zu der Burg gehörigen Dörfern.
Im Jahre 1468 (Hartenburg, Montag nach St. Erhardtstag)verbot Emich der Gemeinde Grünstadt, auf eigene Hand ohnegräfliche Genehmigung Gericht zu halten, was während dieserZeit der Ungewissheit und Verwirrung wohl öfter vorgekommensein mochte 3 ).
Um diese Zeit hatte Emich VII. im Hinblick auf denverstorbenen Landgrafen Hesso ebenfalls den Titel eines „Land-grafen von Leiningen" angenommen; als solcher belieh er 3 )den Heinrich von Löwenstein mit einem Mannlehen zu Gross-Bockenheim. Doch führte er die Benennung nur bis zumHerbste des Jahres, weshalb man ihn häufig mit dem Spott-namen „der Sommerlandgraf" belegte.
Im Jahre 1470 wurde vom Kaiser das dem Grafen Schafriedertheilte Privileg, vor fremden Gerichten nicht erscheinen zumüssen 4 ) auch auf dessen Bruder Emich und sämmtliche Unter-
') S. die Note 2 auf Seite 217 in Bezug auf die Weissenburger Lehen.Die obige Verleihung wird auch 1542 durch Propst Rüdiger von Weissenburgwegen der Lehen im untern Elsass für Engelhard von Leiningen, seinen NeffenJoh. Philipp und Emich wiederholt. Siehe die in Paris befindlichen DagsburgorRegestensammlung, Abschrift im Archive des Grafen K. E. zu Lein.-Westerburg.
2 ) Fürstliches Archiv zu Amorbach.
3 ) Hartenburg, Dinstag nach des h. Crutzes tag exaltationis 1467.
4 ) Privilegium de non evocando, datiert: „Erchtag nach der h. drei KönigTage 1466" (7. Januar). S. Brinckmeier, Handbuch der histor. Chronologie, 2,Auflage, unter den deutschen Heiligentagen. „Erchtag" ist Dinstag.