und rückte damit 1461 vor die Veldenz'sche Stadt Meisenheim 1 )nachdem schon im Jahre vorher das Schloss Hassloch beiNeustadt genommen war 2 ). Hart bedrängt wurde namentlichdie Stadt Meisenheim, worin sieh des Kurfürsten beide Gegnerbefanden, bis es endlich dem Markgrafen von Baden gelang,„an sant Johannes Abent des Deuffers" (23. Juni) 1461 eineeinstweilige Versöhnung zu Stande zu bringen. Graf Emichund seine Brüder Schafried und Bernhard erhielten von demKurfürsten alles dasjenige wieder zu]Lehen, was ihr Vaterehedem von der Pfalz gehabt hatte, nur behielt der Kurfürstsich in Allem das Oeffnungsrecht vor 3 ). Graf Philipp abersollte bis Margarethentag (12. Juli) aus seiner Haft entlassenwerden. Zugleich wolle der Kurfürst sich verwenden, dass dervon den Lichtenbergern noch immer gefangen gehaltene Scha-fried freigelassen werde. Viele Leininger Burgen waren indiesen Fehden zerstört oder beschädigt, viele Dörfer verwüstet,das Land verheert und die Unterthanen verarmt 4 ).
■) M. a, Kemnat, a. a. 0.
2 ) Daselbst II. 184.
3 ) Widder, Beschreibung der kurf. Pfalz am Rhein, II. 294. Als 1470 sichdie Leiningen, wie gleich hier erwähnt werden mag, abermals gegen ihren Lehns-herrn verbanden, erklärte er sie der Lehen verlustig und nahm 1473 diese wiederin Besitz. In der sogenanntem;bayrisehen'Fehde nahmen die'Arafen vonLeiningen die betreffenden Orte wieder ein, und 1506 jwurden in einem Vertragedieselben den Leiningen wieder zu Lehen gereicht. Aber Emich VIH/fiel 1510, weiler dem Könige Ludwig VII. deutsche Hülfstruppen zugeführt hatte, in die Reichsachtund ging seiner Lehen überhaupt verlustig. Im Jahre 1518 zu Augsburg jedoch ver-mittelte Kaiser Max I. zwischen Kurfürst Ludwig I. und Emich VIII., und durch einenVergleich erhielt die Pfalz die Hälfte von den genannten drei Dörfern (Hassloch,Böhl und Igelheim) während mit der anderen Hälftef nebst dem Burgstadel zuHassloch Graf Emich VIII. im Jahre 1522 Izu Heidelberg belehnt .ward. Indemselben Jahre jedoch, am 16. u. 22. Juni, verzichteten die Leiningen darin zuGunsten von Kurpfalz auf alle Hoheitsrechte.
4 ) Kremer, Gesch. des Kurf. Friedrich I. v. d. Pfalz, I. 148 bis 196 und III.223 bis 231.