beendet und zwar durch eine vom 16. Jan. (vf Freitag nachden achtzehenden octovas Epiphanie domini zu Latin genannt)1439 datierte Entscheidung, welche zunächst den dem Gesammt-hause für die Folge so nachtheiligen Grundsatz aufstellte: esbliebe bei der Theilung von 1318, jeder Tlieil könne beliebigmit seinem Antheile verfahren, also auch ihn verpfänden oderverkaufen 1 ). Es war dies freilich ganz gegen das alte Familien-herkommen, welches die Güter, auch wenn verschiedene ge-trennte Linien da waren, als zusammengehörig betrachtete. Leideraber wurde nach dieser Entscheidung auch nachher noch ver-fahren, besonders in der Friedrich'schen Altleininger Linie.So nahm z. B. Graf Hesso 1440 von dem Ritter WernerWinther von Alzei 2000 Gulden auf, wofür er Zell, Niefernheimund Harxheim versetzte 2 ).
Im Jahre 1442 verlieh König Friedrich III. (und zugleichIV. 3 ), ihm die Burg und Stadt Nanstul und einen Turnos aufdem Zolle zu Sels, und bestätigte ihm verschiedene Privilegien 4 ).
Zwei Jahre später (1444) ernannte derselbe König Frie-drich durch eine Urkunde 5 ) auf dem Reichstage den GrafenHesso"), für sich und seine Nachkommen, zum gefürstetenLandgrafen von Leiningen, wodurch diese, dem Hause
1) S. Lehmann, Gesch. des Hauses Leiningen.
2 ) Würdtwein, Suhs. nova IX. 159 nr. 123.
3 ) Den dritten nannte er sich, nicht wegen seiner Wahl und Krönungin Deutschland, sondern in Holge seiner Krönung durch den Papst; vom Papstegekrönt wurden nur zwei seiner Vorgänger gleichen Namens, nämlich FriedrichBarbarossa und Friedrich II, (zu Rom gekrönt am 22. Nov. 1220).
*) Frankfurt, 16. Juli 1442. S. Chmels Regesten v. König Friodr. II. p.85. nr. 713.
5 ) Geben zu Nierenberg im 1444stenJare an Dornstag nach sand Michels-tag (1. Oct.).
6 ) Die betreffende Stelle der Urkunde lautet: „"Wann nun der wohlgeborneHesso, Graf zu Leiningen, unser und des Reichs lieber Getreuer, als wir unter-weist seien, von dem ältesten und dem Stamm, der die Landgraf-