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seine Landvogtei eingesetzt 1 ). Auch bestätigt in demselbenJahre (am 22. November zu Nürnberg) König Albrecht desGrafen sämmtliches althergebrachtes Recht und Gericht übersein gesammtes Gebiet und seine Leute als reichsunmittelbar,und gesteht ihm zu, dass keiner seiner Eigenleuto in dieReichsstädte ziehen und daselbst aufgenommen werden soll 2 ).In demselben Jahre auch finden wir ihn nochmals als Zeugenin königlichen Erlassen, einmal am 18. October in Sungowiain castris (im Sundgau oder Oberelsass, auf dem Zuge gegeneinen dortigen Grafen), wo König Abbrecht der Stadt Strass-burg ein ihr von Kaiser Rudolph ertheilt.es Privilegium be-stätigt 3 ), und sodann zu Nürnberg, wo Albrecht am 21. November1298 bekundet, dass er mit Einwilligung des Kurfürsten dieFürsten- und Herzogthümer Oesterreich und Steier, so wie dieHerrschaften Krain, Mark etc. dem Rud. Friedr. Lupolt unddessen Söhnen zu Nürnberg zu Lehen gegeben, sie mit demScepter investiert, somit in die Zahl der Fürsten aufgenommenhabe. Unter den vornehmen Zeugen dieser höchst interessantenUrkunde befindet sich auch Graf Friedrich von Leiningen 4 ). .
Im Jahre 1300 übertragen die Ritter Gerhard und Wernherdem Grafen Friedrich IV. von Leiningen ihre Rechte zuWaldertheim. 5 )
Von Wichtigkeit war es, dass Graf Friedrich zwei Jahrespäter (Durnstag in der Osterwochen 6 ) die Reichsfesten Falken-
') Dass Friedrich IV. bereits im Jahre 1299 das Amt eines Landvogt.esim Speyergau wieder vorsah, erhellt aus den Act. Acad. Theod. Palat. II, 42.•) Lünig, ßeichsarch. XXII. 382; Boohmer, Heg. Imp. nr. 86.s ) Schoepflin, Als. dipl. II, 71; Boohmer, Reg. Imp. nr. 62.
4 ) Lünig, Cod. Germ. II, 483; Schrötler, Abhandl. II, 247; Dumont-DufrosncCorps dipl. p. 314; Boehmer, Reg. Imp. nr. 81.
5 ) Dat. A. D. 1300, die invencionis b. Stephani protomartiris, in demActennachlasse Lehmanns in der Heidelberger Bibliothek.
6 ) Lehmann, Burgen der Pfalz, I. 216 u. 352.