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Familienbesitzes herbeigeführt werden solle. Ausdrück-lich wurde zu diesem Zwecke dann auch bestimmt, dass, wennder Eine von ihnen ohne Erben verstürbe, der Andereohne Weiteres die hinterlassenen Güter als dieseinigen hinnehmen solle. Die Einkünfte aber sollten sogetheilt werden, dass jeder der beiden Brüder eine Hälfte da-von zu gleichen Theilen bekäme.
Uebrigens bewährte sich das Abkommen in mancherHinsicht und die Folge erwies, dass durch diese Theilung derRevenüen das gute Einvernehmen zwischen beiden Brüdernund ihren Familien nicht gelockert wurde, wie sie denn auchin Urkunden noch vielfach gemeinschaftlich vorkamen, so inder schon erwähnten Urkunde von 1281 Königs Rudolph über„darnna ex bello Sponhemico", wo Ludovieus et Emicho deUrningen als Zeugen aufgeführt sind. 1 )
Als Residenz Friedrichs III. des Familienoberhauptes,erscheint zum ersten Male das Schloss Alt-Leiningen im Jahre1242. Beide Brüder handelten aber auch für die Folge nochvielfach gemeinschaftlich; so besiegelten beide zugleich imJahre .1248 eine Urkunde 2 ), worin Werner von Bolanden demKloster Kirchgarten alle zu Horbisheim gehörigen Güter von allenBeschwerden und Beten, die er bisher von ihnen bezog, frei-spricht. Im Jahre 1256 genehmigten Beide gemeinsam durchRegiorungserlass einen Vergleich ihres Vasallen von Warten-berg mit dem Kloster Otterberg 3 ), sowie sie ihm 1272 aucheine Abtretung an das Kloster erlaubten 4 ). Ebenso schwurenim Februar 1265 beide den Bürgern zu Worms, sie wolltenvon Martini d. J. zwei Jahre lang bis wieder zu Martini ihnen
') Gudon, Cod. dipl. Mogunt. p. 786.
2 ) Soriba, Hessische Kegesten III. nr. 1484.
3 ) Monast. palat. I. 301.
4 ) Daselbst I. 325,