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Nr. 134. Hievers seitens der Wormünder der v. Wendt'schen Kinder in Uetreffder bisher genossenen Antheilnahme an der Ausdeute aus der LcinungischenKupferhütte vom 24. Dez. 177V.
Demnach die verstorbene Frau Land Rähtin und Drostin Dorothea AgathaHcnrietta von IVendt geborne von Eberstein (Tochter des Ober-Jägermeisters KarlFrhrn. v. E.) nach ihrer Verheiratung nnt dein gleichfals verstorbenen HerrnLand-Raht und Drosten Carl von Mendt zu Papenhausen nicht allein bis an ihrlebens Ende, sondern auch nachhero gedachter Herr Land-Raht und Drost von IVendt,und nach deßen ableben deßen hinterlaßene Ainder Nahmentlich 1) Cllnrlottn.4gntlln,2) Ariäerien .luliaua, 3) vnrolus Vriäeriob, 4) 8imou ^.ussnsws, 5) äulinnn^.mniin, 6) Aoums Ciiristins, 7) Nnrin ^.nnn Vorotllen und 8) ?rnuei8eu8 ^Vil-llelmu8 von IVendt bis no. j76. von einein 7ten Theil Ausbeute des Leinungischenund Blohrungischen Hütten IVercks iiiit partieipiret haben, solches aber, da gedachtesHütten IVerck nach denen von Ebersteinischen pnotis tamiliae, Besonders nach deinzwischen den seel. Herrn Groß Vater derer jetzt bcnanten von IVendtschen Ainder,dein Fürstlich Rn88nu Dillenburgischen Gber Jägermeister Hrn. Carl FreyHrn.von Eberstein und deßen sämmtlichen Herrn Gebrüdern errichteten und im Gber-aufseher-Amt zu Eisleben oontirimrten Erb-reee88S äs ao. 1721 ß 8 lediglich zueinem Familien IVerck geiiiacht worden, wenigstens nach der Verheiratung derFrau Land-Rähtin und Drostin von IVendt schon esssiren und liicht inehr geschehensollen, hingegen der Herr Ouele derer von IVendtschen Ainder, der Aönigl. preuß.Herr Nnjor Johan Friederich FrevHcrr von Eberstein iii Ulsit, aus besondererLiebe gegen die von IVendtischen Ainder geschehen laßen will, und sich dahin gütigstäeolnriret, daß was selbige bis und mit no. j?6. von gedachten 7ten Theil diesesEbersteinischen Berg- und Hütten Familien IVerckes einmahl gezogen haben, ihnenverbleiben, auch dieserwegen auf keine Arth eine Bachrechnung oder sorderung, alsetwas zu viel oder wieder rechtliches gehoben zu haben, jemahls gemacht werdensolle. Als erkennen 11)ir, die bestallte Vormünder derer von IVendtischen vorer-wehnten unmündigen Ainder, dieses gütige Betragen gegen dieselbe nicht allein nntallem Danck, sondern reuunoiiren auch vor sie, ihre Erben und Erbnehmen aufalle fernere Antheilnehmung oder Anspruch an oberwehnten Vkimm^'schen undBlohrungischen Berg und Hütten IVercke, welches denen Herrn von Eberstein zuge-höret, hiemit und krafst dieses wohlbedächtig mit Begebung aller daran zu prne-teuäirenden Gerechtigkeiten auf ewig in bester form Rechtens und wie solchesimmer geschehen mögen, sollen oder können; Thun auch eine ewige Verzicht vordie von IVendtsche Ainder und ihre Nachkommen beiderlei Geschlechts auf alle etwandieser rsnuneintion zuwiederlauffende Ausflüchte, es mögen solche in allgemeinenoder besondern Rechten gegründet sein oder nicht. Alles getreulich sonder Argelistund Gcfehrde. Zu deßen Bhrkund und festhaltung ist diese rsmme.iationn.ets vonuns eigenhändig unterschrieben und besiegelt, auch von der obervormundschafftl. Re-gierungs Tantzlei allhier praevia enmae eoZnitioue et 8utz 8ecpmto Deere, to eon-tirimret worden.
So geschehen Detmold den 24. Veosmtzr. 1770.
(A. 8.) chrbr. von üem Hriuek, (V. 8.) 8t. kestner,
von IVendtscher Ainder vvu >Veuätscher Ainder
Vormund. Vormund.
Von den oft genannten 7 Söhnen Christian Ludwig's v. E., unter welchen sichauch der fürstl. nassau-dillenb. Ober-Jägermeister Xurl Frhr. v. E. befand, der jureproprio des Ganzen resp. besaß, — starb am 9. April 1747 zu Harzgerode deranhalt-bernb. Ober-Berghauptmann Anton Gottlob v. E. nb8<iuk xroie und verfällterezcßmäßig seine Antu am Ganzen auf die übrigen 6 8tirpe8, wie solches derVerleihungsschein v. 14. Dez. 1701 besagt. Im Jahre 1747 also besaß jede Lrnuolleihr eigenes V7 und V« von einem Siebentel, also Vs des Ganzen.