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Zehn Jahr später starb von diesen Gebrüdern Nenhäuser Linie auch der MajorWilhelm v. E., dein Va des Ganzen zugestanden. Er hatte von der in den an-gezogenen Rezessen v. 1718 u. 1721 sich vorbchaltcnen Freiheit, daß ein jeder der7 Paciszenten seinen Antheil einem andern Bruder oder Mitgliedc der Familie ver-machen könne, in der Art Gebrauch gemacht, daß er unterm 25. Mai 1750 einTestament errichtete, und prasmissis vsrbis:
wie es nach meinem Tode, mann ich anders ohne Frau und Kinder versterben sollte, mit meinemNachlaß und Vermögen, welches bis hieher in vorgedichten beiden Gütern zu Gehofcn (deinllai'ru8'schen u. dem Irsbraifchen) und was dazu gehört, iu meinem Anthcile an denen ÄmternLein- und Morungen, in in ei nein Anthcile an der Lcinungischen Kupferhütte und darzugehörigem Bergwerke, dem Antheil an der Eisenhütte vor Bennungen, einigen Mobilicn undBaarschaftcn und was ich in der Compagnie stehen habe, bestehet, gehalten werden solle.
dazu (Z 2) „seine beiden noch lebenden Brüder und deren lebende Söhne, lvie auchseiner verstorbenen Brüder zurückgelassene noch lebende Söhne" zu Erben einsetzte, diesich in (stipit.a theilen sollten.
Der die fideikommissarische Bestimmung enthaltende Z 7 des Testaments ist indem Hypothckcnbuche über die in dem Herzogthume Sachsen und dessen SangerhciuscrKreise gelegenen exemten Güter, Nom. II. Nr. 38 p. 299, vx ckserkw der Hypotheken-Deputation des k. pr. Ober-Landesgerichts von Sachsen zu Naumburg a. S. vom9. März 1827 eingetragen (sub rudriea II. posilions 2) und lautet:
„Da ich nun lediglich der Familie zum Besten, um dieselbe in etwas bessere Umstände zu setzen,ich es mir so herzlich sauer werden lassen und meine Tage zwart honett, aber darbci in Sorgen vormeiner Brüder Kinder mit vieler tatigus im Dienst zugebracht und daS meiste meiner Verlassenschaftdurch meinen säuern Dienst erworbene So will und verordne ich auch, daß dasjenige, so meine HerrenBrüder und Brüder Söhne, auch deren verstorbenen Herrn Brüder hinterlassen? Herrn Söhne von mirererben, nicht verthan werden solle; sondern es soll als ein wahres Lehn geachtet werden und soll keinerMacht haben, es zu verpfänden, oder daS Kapital zu vcrthun! Denn dieses das einzige Mittel,den Eber st ei nischen Manns stamm aufrecht zu erhalten. Daher dann die Güter nicht wieder zer-rissen werden sollen, sondern der oder diejenigen, so solche nach meinem Tode annehmen, sollen denenübrigen die Interessen von dem ihnen zukommenden Kapital nach landüblichcr Art jährlich geben, abernicht schuldig sein, das Kapital eher auszuzahlen, bis es der Familie zum Besten wieder als ein wahresLehn angelegt worden."
Der Major Wilhelm v. E. ch in der Schlacht bei Kollin am 18. Juni 1757.Die ihn überlebenden Brüder und Brüder-Söhne waren:
I. Des 90. April 1752 -s Grafen Ernst Friedrich v. E. Sohn Friedrich Graf v. E. (I 10. Juli
1772 ohne männl. Nachk.).
II. Von des 21. Nov. 1713 I Hauptmanns Wolf Dietrich v. E. Söhnen:
1. Christian Ludwig (I 15. Nov. 1790 ohne Kinder),
2. Wolf Heinrich (j- 9. Januar 1773 ohne Kinder),
3. Joachim Friedrich (I II. Nov. 1760), mit dessen Sohne Heinrich Wolf am 10. März 11121die Wolf Dietrich'scho Branche ausstarb,
1. Wolf Georg (-st 31. Juli 1779 ohne Kinder),
5. Leopold Wilh. (I 15. Juli 1802 ohne Kinder) und
6. Nlbrccht Rudolf (f 21. Dez. 1798 ohne Kinder).
III. Von des 3. Nov. 1725 I Ober-Jägermeisters Karl Frhrn. v. E. Söhnen:
1. Joh. Karl Friedr. Frhr. v. E. gen. v. Büring,
2. Karl Christian und
3. Ludwig Ernst Karl (I 1778 ohne Kinder).
IV. Von des 26. Dez. 1736 -f fürstl. bischöfl. Cichstiidtischen Ober-Stallmeisters Ernst Rudolf v. E.Söhnen:
Christian Franz Anton Karl, Dompropst dcS Hochstifts zu Basel, mit welchem diese Branche am11. Januar 1797 ausstarbV. 1. Der stolbcrg. Hof-Jägermeister Aug. Christian Wilh. (-s 1. Nov. 1765) auf Morungen unddessen 3 Söhne 1er Ehe:
2. Friedrich Ludw. Wilh.
3. Hcinr. Karl Wilhelm (I 23. Okt. 1805 ohne Kinder) und
1. Karl Gottlob Aug (-st 12. Januar 1761 ohne Kinder), dessen Antheil auf seinen StiefbruderBaron Gottlob v. E. vererbte.
Diese Erbschaft wurde van Seiten der Ncuhäusischcn Ebcrsteinischcn Successorenangetreten und das Ganze unter dem Namen der Erbschafts-Kommun-Kasse durch einengcmcinschaftl. Rechnungsführer verwaltet. Das von dem Major Wilhelm v. E. auf