iMehofen und Artern waren zwei zu den Besitzungen der Edlen Herren zu Heldrungen'. gehörige Stücke. Vor 1309 war GeHofen eine Tempelherren-Commende, undder Sitz der Ordensherren ist auf dein noch heute bei der Eberstcin'schen Familie befindlichenHauptgute, dem sogenannte!? Harrasischen Hofe, gewesen, an welchem Orte der General-Feldmarschall Ernst Albrecht von Eberstein das verfallene, mit einem breiten Wasser-graben umgebene Schloß wieder hat einrichten lassen, welches aber jetzt, weil seit 1699nur selten bewohnt, gänzlich verfallen und abgetragen ist. Der Tempelherren-Ordenmag wahrscheinlich im 13. Jahrh. GeHofen von den Herren v. GeHofen (welches Ge-schlecht erst im 18. Jahrh. ausgestorben ist) acquirirt habe,?. Nach Aufhebung desTempelherren-Ordens kamen 1310 Artern und Gehofcn an die Edlen Herren voi?Hcldrungen, welches Geschlecht 1414 ausgestorben ist. Schon vorher (4390) ge-langte Artern, zu welcher Herrschaft Gehofcn geschlagen war, durch Kauf an Bruno IX.Edlen Herrn zu Querfurt, dcu Schwiegersohn Dictrich's Grafen zu Hohenstein. Bruno X.verkaufte jedoch 1448 Artern, Voigtstcdt und GeHofen an Graf Ernst zu Hohensteinund an dessen Schwiegersohn Günther III. Grafen zu Mailsfeld, den? Ersterer 1452 seineHälfte abtrat. Kurz vorher aber, 27. Febr. 1448, verkaufte Bruno Edler Herr zuQuerfurt für 250 fl. rhu. seine „gerichte zcu gehoffen obir Hals vnde Hand Jin dorffevnde Im vclde mit allen zcugehorungen nichtis vszgesloßcn" den „gestrengt?? w. ErnHeinrichen vnde Albrccht Haken, Hanse von kanncwerffin, alle yrn erbin vnde erb-nemcn"*). Schon früher hatten die Herren v. Kannewurf das Schloß und den eigent-lichen Rittersitz erworben, die Herren v. Hacke^) dagegen ein von demselben abgeziveigtesGut, mit welchen? sie unter dein Namen eines freien Siedelhofes beliehen wurden. Umdie Zeit des Todes von Graf Ernst I. von Mansfeld (ff 1436) verkauften jedoch diev. Kannewuf einen Thcil ihrer Güter als nochmals abgezweigten freien Siedelhof andie Familie v. Trebra, das Hauptrestgut dagegen an die Familie v. Harras^*).
Nach einer von den? 1752 ch Grafen Ernst Friedrich von Eberstein herrührendenNotiz erwarben die Gebrüder Hans und Philipp v. Ebersteiu schon vor 1529 in den?zur gräflich mansfeldschcn Herrschaft Heldrungeu gehörenden Marktflecken GeHosen denzuletzt der Familie v. Harras gehörig gewesenen Hauptrittersitz und außerdem nochden von der Familie v. Hacke gegründeten ritterbürtiger? freien Sicdelhof, alsa.) eine» freien Rittersitz zu GeHofen mit seinem Umfange und Zugchörung, einem Baumgartcn.zwei Teichen, einem Grabgarten, einem Weingarten, ungefähr 53 Acker Wiesewachs, 11>/e oder12 Hufen arthaftigen Landes feldegleich, 2l5 Acker Holz, einer guten freien Schaf- und Viehtrifteinen Backofen und Erbzinsen
von den Gebrüdern Friedemann, Andreas und Hans v. Harras;d) einen freien Sicdelhof zu Gchofen mit einer freien Schaf- und Kuhtrift, 8Vz Hufen und1 Viertel Artland, 47 Acker Wicsewachs, 140 Acker Holz, einer Mühle, 2 wüsten Teichen, einemwüsten Weingarten samt etlichen Leydcn und Erbzinscn
von dem Grafen Ernst zu Mansfeld, der zuvor diesen Rittersitz von Herdan Hackekäuflich erworben hatte.
Im Jahre 1528 wurden den Gebrüdern Hans und Philipp v. E. auch dieobere und niedere Gerichtsbarkeit (lt. Lehnbriefs v. 20. Mai 1529), die hoheund niedere Jagd und alle Regalia von den Grafen zu Mansfeld übertragen, als?
*) Kreyßig, Beiträge zur sächs. Geschichte III. 425. Nr. XI.Mencken, Neript. rer. tlerin. I. 657. Nr. 132.«*») Mencken, a. a. O. I. 667 ff.