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Umstände ?c. Uns nicht weniger beursachet gesehen, mich dessen hinterlassenen2 Töchtern :e. einigen Genuß von der glitte, woran sie cls jure sonst kein Theilhaben :c., so lange sie ohnverheirathet sind und den Ebersteinischen Namenalleine sichren, neben ihrem einigen Herrn Bruder mit genießen zu lassen unddannenhero Uns ebenergestalt mit dem Herrn Grafen, als Vormund, freiwillig,jedoch unter gleichmäßigem ausdrücklichem Vorbehalt :c., daß es ohne alle (tun-«««inen? sei, diesfalls hinlänglich verstanden.
Als nun der dritte tödtliche Hall unter Uns Gebrüdern, nämlich des HerrnHauptmanns Uietrieli von Oberstem, erfolget und leider außer abschläglichc
(000 Thaler, so zu InclsinnissUun der Wiedereinlösung des Amts Meinungen beiden Herrn Grafen stehen bleiben müssen nnd nicht erhoben werden können, weiterweder Lehnstamm, noch sonst was ohne allein sein Lwbsntös Ltmuum-Vutlieil anUnserer zu einein ewigen bAmilwu-Werk lläsieomimLSs-risch gewidmeten und aus-gesetzten Kupfer-Bergwerk und Hütte verlassen: So haben Wir noch übrige VierLrnÄsv in Betracht des inangelnden Unterhalts vor dessen nachgelassene vierTöchter w. Uns zuvor mehrgedachter..Bewilligung, daß auch diese einstweilsohne (tonLö<zukN2 die Einkünfte und Überschuß seines hinterlassenen 7. Stamm-Antheils an Unserer Ebersteinischen Emilien-Hütte bis zu ihrer Vermählung,eine jede zum zehnten Theil, nebst ihren 6 Gebrüdern mit genießen mögen,Ulis verstehen müssen und deswegen mit deren Vormund, dein Herrn Ober-Berg-hauptinann Aman (lotUob von Msrstöin, Verabredung gethan w.
Weiln Wir nun alle sterblich und Unsere Todesstunde ungewiß, so habenWir Uns allerseits, insonderheitlich Unserer verstorbenen :c. Brüdere hinterlassenenTöchter halben, weiteres vereinbaret rc. Zuvörderst bleibet :c. es ewiglich dabei,daß diese Unsere ticlsieominissmnsche Hütte und Bergwerk -H mit keiner Ehestiftungoder Witthum :c. beschweret werden :c. kann :c.; d) keiiie Ebersteinische Tochterdaran einiges Erbe :c. zu gewarten hat w.; o) keine hintcrlasseiie Schulden w.diese VimMön-Hütte und Bergwerk rc. atlleircn rc. kann rc.
Also hat es bei dem ohne (lonskAwn? bewilligten Hütten-Ulitgenuß Uiiscrerdrei verstorbenen :c. Brüder, des :c. Hauptmanns >V«Ik Vietrivli's, des :c. Gber-Iägermeisters Karl'« und des rc. Gber-Stallmeisters krust kinlolk'8 hinterlasseneiisämtl. Töchter :c. sein rc. Verbleiben w.
Sintemaln nun Wir noch lebende vier Gebrüdere aus besonderer Güte vorUnsere Mseen vorstehend ausgemacht und bewilliget haben, daß nicht allein Uiiscrerbereits schon verstorbenen Brüder, so alle drei Söhne und Töchter nachgelassen,sondern auch die, so unter Uns :c. künftig zc. versterben und Söhne w., auch zu-gleich einige Töchter ohne (kstameiitg-rische oder andere Verordnung :c. verlassensollten, H derselben nachverlassene Söhne zwar als eigentliche Erben des Vamilwn-Bergwerks angesehen werden, die Töchter :c. jedennoch auf maße, wie vor- undnachstehend deutlich ausgemacht, mit ihren Brüdern zugleich ihres Vätern verlassenesStamm-Antheil an solchem Ünsern Vamilisn-Berg- und Hüttenwerk zu gleichenTheilen mit genießen und deren Brüdere ihnen solches, so laiige sie ohnverheirathetbleiben und den Ebersteinischen bAmilisn-Namen nicht verändern, durchaus unterkeinerlei pruetext weigern sollen. 2) Dieser Unserer sämtl. Kisesn vorbcwilligterproporUonirlicher Utttgenuß der Hütten-Einkünfte soll zu ihrem :c. Unterhalt :c.,aber durchaus nicht zu ohnnöthigem H>runk und Großthun angewendet werden :c.Z) Sobald aber eine Unserer Z verstorbenen Brüdere nachgelassene Tochter sich ver-heirathet rc., höret solcher ihr Ulitgenuß der Hütten-Einkünfte pleno jure aus rc.
:c. So haben Wir noch lebende ^ Gebrüdere aus Liebe vor solche UnsereBruders Töchter aus :c. gutem Willen :c. genehmiget, daß ihnen ihre obange-führtermaßen bewilligte vu-ts. von den Hütten-Einkünften von dem Tage ihrerHcirath an so lange gesammlet und gefolget werden sollen, bis jede Tochter, sosich verheirathet, 500 Thaler zu ihrer Ausstattung und gänzlichen Abfindungempfangen haben w. 5) Sobald nun diesemnach eine Unseres sel. Brüders-Töchtere