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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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(Schichtmeister Barth, dann Krause zc., Hüttcnschreiber Weber) den Pachtzins ein-nahmen und jedem Prinzipale zurechneten.

Nr. 130. Kontrakt der Gebrüder von Köerjtein mit dem Grafen zn Stokberg-Mokka wegen des Leinungische» Küttengrabens, <t. «t. Moßta 14. März 1727.

Zuwißen Daß Zwischen dein Hochgebohrnen Grasten und Herrn, Herrn JostEhristian, Grasten zu Stolberg, Rönigstein, Rochefort, Wernigerode und Hohnstcin,Herr Zu Epstein, Rlürtzeiiberg, Brauberg, Aigneoiidt, Lohra und Plettenberg w.an einem, denen sämtl. Hoch-Wohlgebohrnen Herrn Gebrüdere von Eberstein nach-folgendes abgehandelt und geschloßen worden: Es bewilligen nehmlich hochgedachtejhro HochGräfl: Gnad: vor sich dero Erben und Nachkommen Denen gesanitenHerrn Gebrüdern von Eberstein dero Erben und Nachfolgern Zum Behufs einerin Großleinungischer cknrisäiotivn und Gräntze neu anzulegenden RupfferHütte, den jetzigen gangbahren Mühlgraben Zu Rieschen und den GroßleinungischenMüller Hlatzen vor wenig Jahren Zugezogenen Graben durch dero Auestenberg:Amts llurisäietion Biß an den Dröbsdörsser surth wiederum ZuHeben, und Zusolchen Hüttenwercke eigenen Gefallen und besten wißen nach Zugebrauchen, mitder Versicherung daß ihnen daran weder durch jhro HochGräfl: Gnad: selbst nochdero Bediente und Nnterthanen einiger Eintrag oder hinderniß Zugefüget werdensoll, jedoch daß auch dieser Graben nicht tieffer als der vor der so genanntenWurtzbachischen neuen Mühle gelegte oder Zulegende sachbaum gerieschet und ge-hoben, oder derselben dadurch aus andere Arth einiges nachtheil Zugefüget, viel-mehr ihme die helffte der Maltze und das Mahlen aus Großleinungen ferner wiebißher gegönnet, hesonders sothaner Graben Zu nichts anders, als der vorzu-richtenden Hütte gebrauchet, und diese überlang oder Rurtz nicht etwa in eine Mühleoder sonst jhro HochGräfl: Gnad: und dero Erben und Nachkommen Schädlichesoder Nachtheiliges Gebäude verwandelt, und nicht Zu niedrig, sondern nach derhöhe der Straßberger Hütte mit Absanges des schädlichen Hütten rauchs, damit da-durch denen früchten in feldern Rein Schade Zugefüget, angeleget werde, immaßensie sich auf diesen fall «xprssse rsserviren den Graben so fort wiederum einzu-ziehen, und alles in den Standt, wie es ietzo befindlich setzen Zulaßen. Dahingegen Versprechen hoch- und Wohl-gedachte sämtl: Herrn Gebrüdere von Ebersteinvon dieser Waßer Riesche und Graben an die HochGräfl: Eammer zu Roßlaoder wo dieselbe sonst befindlich seyn möchte alljährlich Sechß thaler als einen be-ständigen Erbzinß Zu entrichten und Gstern (723 G: G: den Anfang damit Zu-machen, jedoch dergestalt, daß derselbe von dem HochGräfl: hauße Stolberg inEwigkeit so wenig erhöhet, als von Ihnen Zuverringern gesuchet werden. Däfernaber die Anlegung der Hütte nicht etwa pru.etieg.bl oder Dieselbe der einst durchUnglück wiederum Zu gründe gehen, mithin der gebrauch des Grabens hinweg-fallen, solcher Graben Zinß so denn auch gäntzlich eessiren, und dein HochGräfl:Hause Stolberg den Graben wieder Zu werffen Zulaßen srey stehen solle. DieHischerey in sothanen neuen Graben bleibet Ihro HochGräfl: Gnad: privativ« undwollen sämtl: Herrn Gebrüdere von Eberstein in Ewigkeit daran Reine prastönsioninachen oder sich derselben auf einigerley Weise anzumaßen suchen. And gleichwievorstehendes alles von beyden theilcn also bewilliget, beliebet und geschloßen, alsobegeben Sic sich auch aller recht!: Ausflüchte und Behelffe, deren sie sich zu deßenintrinAirung überlang oder Rurtz gegen einander bedienen Rannten oder Zugebrauchenhaben möchten, und ist Zu deßen steter festhaltnng dieses von Ihnen eigenbändigunterschrieben und mit ihren rsspeet. HochGräfl: und Adel: Pettschaften bezeichnetworden. Roßla d. (H. Nart. (727.

(R. 8.) Jost Ckristin» G. K. Stolberg.

(R. 8) Woltt Zitterirk ro» Eberstei».

(R 8.) Antkon Gottlob Won Eberstein.

(R. 8.) August EKristinir Wilkelm ro» Eversten».