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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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320
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Morungische und Leinungische Berg-Revier eingelegt und gebührend gebeten, selbige anzunehmen,ins Bcrgbuch einzutragen und ihmc hierüber gewöhnlichen Lehnzettcl auszustellen. Wird demnachdem bestallten Bergvoigt Commissions-wegcn Andeutung gethan, diese Muthung nebenst dem darbeibefindlichen Lehcnbricf bei dem Bergamt beizulegen, gewöhnliche Registratur hierüber zu fertigenund gehörigen Verleih-Zettel in Reooguitiouem Herrn Muthern zurückzugeben, auch serner sichmit dem Bestätigen die Gebühr in Zukunft zu verhalten. 8ig. Eisleben obbemeldtes Tages undJahres.

Dem gemäß geschah auch an demselben Tage von dem Bergverwalter MartinKersten die Verleihung an Brosemann:

^o. Domini 1671 den 12. Mai habe ich Martin Kersten, ietziger Zeit Bergverwalter, ver-liehen tit. Herrn Johann Christoph Brosemann die Morungische und Leinungische Berg-Revier rc. auf allerlei bletali, Erz und Mineralien, besage Gräfl Mansfeldischer Bclehnung untermckato den 18. Sept ao. 1659. So geschehen in Eis leben wie oben

Dem Feldmarschall E. A. v. E. objizirte man auf seine Gesuche, daß Lein- undMorungen nicht in der vom Kaiser Siegismund in der Beleihung des Mansfcldi-schen Hauses 1437 bestimmten Berggrenze läge, welches die alte durchs Patent v.1671 ins Freie gefallene Berggrenze sei, und daß bereits 1659 Graf ChristianFriedrich zu M. Gerl. v. Kersenbrnch, Joh. Chr. Brosemann^) und Veit Meyerdie gu. Bergwerke verliehen hätte. Dies veranlaßt« den Feldmarschall, mit Rath Brose-mann u. Eons. in Unterhandlung zu treten und gegen Erlegung einer Summe Geldes

11 Über diesen gräfl. mansfeld. Rath Johann Christoph Brosemann findet sich in derZeitschrift deS Vereins für Hennebergische Geschichte :c. zu Schmalkalden (1. Supplementhcft S. 78)folgende Nachricht.

Im I. >555 wurde wegen allerhand auf dem Rathhause zu Schmalkalden verübten Excesse zc.von E. wohl Edl. Rath dahin geschlossen, daß, wer auf dem Rathhaus sich würde zanken, schlagen undandern Frevel begehen würde, nm 16 fl. gestraft oder 16 Wochen in das Gefängnis sollte gesetztwerden. Diese Ordnung läse man der Bürgerschaft d. 14. Sept. dieses JahreS nicht nur öffentlich vor,sondern auch der damalige Stadtschreiber David Steuerlein ließ diesen von ihm verfertigten Reimüber die Thür der Nathsstubcn mit großen schwarzen Buchstaben anschreiben:

Zu wissen sei hiermit jedermann, wer im Rathhaus fängt Hader an,

Frevel übt oder Hand anlegt icht, derselbe die hohe Freiheit bricht,

Und ist um zehen Gulden Geld verfallen, wie die Ordnung meldt,

Oder muß zeheu Wochen in den Thurm verbüßen, ist bitten verloren.

Ob nun wohl diese Reime ao. 1766 bei der vorgenommenen Reparatur ausgestrichen worden, sohat doch über solcher Freiheit der E E. Rath vor Zeiten festgehalten. Denn ao. 1666 wurde M.GeorgReps um 16 fl. gestraft, weil er Bastian Dörmcr in der großen Nathstube mit einem Glas blutrünstiggeschlagen. Eben diese Geldstrafe mußte ao. l638 Hans Moz, ein Raths H., erlegen, der HanSHasen eine Maulschelle in der Rathsstube gegeben. Ja mit dem gtnckioso Joh. Christoph Brose-mann, dessen Vater Moritz Brosemann damals Bergmeister in Schmalkalden war, hatte derRath wegen dieser Ordnung weitläuftige und verdrießliche Händel; denn als jener ao. 1654 einemMusikanten beim Tanz eine Maulschelle gegeben und er die angeforderte 16 fl. zu geben diffikultirete,wurde er arrestiret. Allein er drung mit Gewalt zum Thor hinaus, injurirte schriftlich den Stadt-Schultheißen Hermann von Jossa und den Bürgermeister Valtin Zielfelder, citirte sievor die Universität Leipzig und schickte diese Citation durch den Notarinm Georg Ernst Meyenund denen 2 Zeugen Valtin Vogt und Thomas Merkeln aufs Nathhaus in Abwesenheit desStadt-Schultheißen und des Bürgermeisters. Aber zum Rccompens ihrer gehabten Mühewaltung er-hielten die Überbringer dieses, daß dem Notario das Prokuriren auf dem Rathhaus verboten und erzu Erlegung 16 fl. angehalten, die 2 Zeugen aber jeder um 5 fl. gestraft worden. Weil nun diesesder H. Landgraf Wilh. VI. erfahren, thät er Befehl, des gedachten Brosemann, wenn er würde indie Stadt kommen, sich zu bemächtigen, wie er denn auch d. 24. Dec. darauf bei 266 Thlr. Straf zumArrest gezwungen worden. Darauf wurde ihm ao. 1655 d. 16. Jan. im fürstl. Amt die Kontentaeines Befehls vorgelesen, daß er 1) die 16 fl. Straf erlegen, 2) wegen des vorigen Jahres verlassenenArrests 56 fl. geben, 3) wegen der gegen den Stadtschultheiß und Bürgermeister gebrauchten InjurienAbbitte thun, 4) einen Revers über sich geben und 5) weil er D. Wolfens Tochter wider die Kon-sanguinität ohne erhaltene Dispensation gcheirathet, 56 fl. zahlen sollte. Meine er wollte sich zu keinemverstehen, und mußte er aufs neue Arrest halten. Jedoch er ersähe eine Gelegenheit und wischte d.22. Febr. heimlich davon. Weil er aber indessen mcinete, es sei niemand mehr, der von diesen Sachenwüßte, und nach 15 Jahren ao. 1676 in Schmalkalden wieder ankam, so wurde er in seinerSchwester Haus arrestiret, mit 6 Musquetirern bewacht und genöthiget, die 166 fl. der fürstl.Herrschaft, 16 fl. dem Rath und 16 fl. Unkosten zu erlegen. Das war eine thcure Maulschelle uudtraf das Sprüchwort hier ein: Lang geborgt ist nicht geschenkt.