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Nachdem unsere Herren Vettern und gegenwärtige Mitbesitzers der sogenanntenIlurrass- und Irsbrnischen Güter in 6ol,olon, iiahmentlichi
I. Die Wolf Dietrichschc Branche.
Herr Heinrich Wolf, Freyherr von Aborstsin zu (Z-rosIoinnuASN,
II. die Dillenburqcr Branche.
1) Herr Staatsminister Earl I3iooÄor, Freyherr von Aborstein zu Rayiix,
2) Herr Wilhelm Earl Lorenz Freyherr von Adsrstkin in Iloria.,
5) der Aönigl. Hreuß. Nggor, Herr Earl Heinrich August Freyherr von Aber-stoiii,
der Aönigl. Grosbrittanische Nusor Herr Ernst Albrecht, Freyherr von Abor-stein,
5) der Aönigl. H>reuß. Onpitnin, Herr Moritz Wilibald, Freyherr von Aber-stein,
6) der Aönigl. Hreuß. Älnsor, Gustav Zldolph, Freyherr von Aberstein,
7) der Herr Ls-ron Franz Botho von Absrstein auf Schönfeld, und
8) der Aaiscrl. Österreichische Gber-InontenÄnt, Georg Rudolph Frh. von Aber-stein,
den ihnen von uns gemachten Antrag, wegen Aufkündigung und Erhebung des,nach den Familien Receßen von den fahren f7s8 und s?2s gegründeten, auf demGuthe NobrnnAon haftenden und uns, als der Nobrnn^er Lranobs zugehörigenLehnstamms der Sechs Tausend Meisnischen Gülden und diesfallsige Ausstellungeines Reverses aus den Fall, wenn unser Stamm, oder unsre LiÄnoluz bis ausVier Augen oder zwey Aöpfe ausgestorben seyn sollte, theils selbst theils durch ihreHerren Bevollmächtigten genehmiget und in die Aufkündigung und Erhebungsothanen Lehnstammes unter vorgedachter von uns geinachter Bedingung consen-tiret; Als machen wir uns sowohl für uns selbst, als unsere Erben und Nach-folgere in die Eingangs erwähnten Lehngüter, an welchen wir Vier Dreyzehntheilebesitzen und deren Werth vorgedachtes Eapital der 6000 RIfl. vollkommen sichert,dahin rechtsverbindlich, daß wir und unsere Erben und Nachfolgere diesen Lehn-stamm der 6000 RIfl. mit unfern uns an dein IIa.rrg.ss und Ibedraischen Guthein dellvlen und deren Revenüen zustehenden chsgtel Arast dieses versichern, wir,unsere Erben und Nachfolger auch verbindlich seyn wollen und sollen, diesesKapital der 6000 RIfl. — „ — „ oder 5250 Thlr. — „ — „ in (ConventionsMünze auf den Fall, wenn unsere Brandis bis aus zwey Aöpfe ausgestorben seynsollte, sie gehalten und verbunden seyn sollen, dieses Hupit.nl der 6000 RIfl. — „ — „von ihren Revenüen an abgedachten Gütern, als Lehnserben nach der Dispositionder Familie sogleich und vollständig wiederum herzustellen.
Urkundlich haben wir diesen Revers, welcher als ein Familien Vertrag volleArast und Wirkung haben soll, eigenhändig unterschrieben und mit unserm FamilienSiegel besiegelt, wollen auch solchen vor unfern Gerichten in dsllolen gehörigreeoAnosoiren. So geschehen HlrosIeinnnZen und Bielefeld am 20. Oetdr. (8(3.(B. L.) Brust, (larl, Rudolpl, BuGvix v. Bdersteiu für mich und in Vollmachtmeines Bruder (larl, lleiurieli, >ViIIleIin (lluistiau von Bdersteiu, König!.Preuß. Nasor.
Nachdem vor hiesigen Gerichten der Aönigl. Hreuß. Hauptmann, Herr Arn st(fail Bnäolpl, Bnävvi^ Freyherr von Aberstein, für sich und in aushabender Voll-macht seines Herrn Bruders, des Aönigl. Hreuß. Herrn Rachr, Huri IIeinriebVVillmbn ('bristian Freyherr von Adsrstein, beide Rlitbesitzer des Rnrruss- undBrebraischcn Ritterguths allhier, ersterer zu drosleinnnZön und letzterer zu Biels-telä dernmln wohnhaft, dein Inäicio wohl bekannt und Dispositionsfähig, vor-befindlichen wegen von Seiten der Herren Vettern consentirter Auskündigung undEil,Ziehung des auf dem Guthe RolirnnASN gestandenen Lehnstainn,es von6000 RIfl. — „ — „ voi, ihn, für sich und in Vollmacht seines obgenannten