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noch der große Mansfeldische Konkursprozcß, der bekanntlich in allen Instanzen zuGunsten des preußischen Fiskus entschieden worden ist, sodaß damals die Wiederein-lösung der nur wiederkäuflich besessenen Ämter Lein- und Morungen seitens desFiskus unmittelbar bevorstand. Daß später die Familie das wirkliche volle Eigenthums-recht an den Gütern erlangte, ändert hieran nichts.
Aus besonderem Wohlwollen gegen meinen Vater, den Major Gustav AdolphFrhrn. v. Eberstein, von der Dillenburger Branche, der mit seinem Bruder Moritz inder Schlacht von Auerstädt sich außergewöhnlich ausgezeichnet und deshalb KöniglicheAnerkennung und die huldvolle Zusicherung erhalten hatte: „Ich werde ferner für euchsorgen" — ließ König Friedrich Wilhelm III. Gnade für Recht ergehen, sodaß vondem Augenblicke an die Ebersteinische Familie die Mansfeldischen Güter nicht als ererbtesoder erkauftes Eigenthum, sondern als Königliches Geschenk besaß. Vor Ausführungdieses Gnaden-Aktes aber war die Frau v. Möllendorf vom Schauplatze der Lebendenabgetreten. Was diese daher nicht besaß — konnte sie auch nicht verschenken! Eshenkten ja auch schon die Nürnberger keinen, sie hätten ihn denn zuvor.
Auf Grund der Erbvcrgleiche v. 1718 u. 1721 stifteten Christian Ludwig'sv. Ebcrstein sieben Söhne für den Mannesstamm der Neuhäuser Linie einen Lehn-stamm im Gesamtbeträge von 42 000 Mfl. in der Art, daß ein jeder von ihnenvon seiner ihm zugefallenen Erbportion, bestehe diese in Gütern oder Hypotheken, denübrigen zu Gunsten die Summe von 6000 Mfl. — 5250 Thaler unverschuldet lassensollte (s. oben S. 220). Dieser in den Gütern gegen landübliche Verzinsung zu 5 p. E.stehende Lehnstamm sollte also auf keine Weise beschwert werden, „es märe denn, daßer solchen anderwärts im Kurfürstcnthumc Sachsen hinwieder versicherte oder sich andcrer-gestalt mit seinen Geschwistern und Lchnfolgcrn vergliche, welchenfalls ihm kein Hinder-nis gemacht, sondern willig gcfüget werden soll." Demgemäß hatte der JägermeisterChristian v. Ebcrstein seinen Lehnstamm mit Morungen versichert. Christian'sEnkel, die Gebrüder Ernst Karl Rudolf Ludwig v. Eberstein zu Groß - Leinuugcn,k. pr. Hauptmann a. D., und Karl Heinrich Wilh. Christian v. Eberstein zu Biele-feld, k. pr. Majors, glaubten nun, sich mit dem ihnen allein zustehenden Lehnstammegrößeren Vortheil verschaffen zu können, als ihnen die Zinsen von 5 p. C. gemährten,wenn sie denselben kündigten. Diese Kündigung erfolgte auch am 21. Nov. 1817,indem die genannten Brüder zugleich versprachen, sich mittels gerichtlichen Reversesverbindlich machen zu wollen, ihren Lchnstamm mit den ihnen aus dem Harrasischeuund Trcbraischen Gute zu Gehofcn und deren Einkünften zustehenden zu versichern,und zwar dergestalt, daß, falls ihre Branche bis auf 4 Augen oder 2 Köpfe aus-gestorben sein würde, sie gehalten und verbunden sein sollten, dieses Kapital der 6000 Mfl.von ihren Revcnüen an abgedachten Gütern, als Lehnserben, nach der Disposition derFamilie sogleich und vollständig wiederum herzustellen.
Da dieser Antrag der Morunger Branche den Rezessen v. 1718 u. 1721 ganzkonform war, so wurde die geschehene Kündigung des auf Morungeu haftendem Lehn-stamms unter Voraussetzung der angebotenen Versicherung und auszustellenden gerichtl.Reverses genehmigt, und zwar u) am 22. Nov. 1817 von dem zur Wolf DietrichscheuBranche gehörigen Frhrn. Heinrich Wolf v. E. zu Groß-Leinungen uud den Mitgliedernder Dillenburger Branche: Wilhelm Karl Lorenz in Horla für sich und seine sämtl.Geschwister Karl, Ernst, Moritz, Gustav, Franz und George (Kinder des Hof-raths Wilhelm); b) am 20. Januar 1818 von dem k. pr. Domainen- und Forst-Ein-nehmer Joh. Wilh. Ferd. Kaupisch zu Halle a. S. in Vollmacht des ebenfalls zur Dillen-burger Branche gehörigen Staatsministers Karl Theodor Frhrn. v. Eberstein zu Mainz.
Bei Gelegenheit der Ausführung des Gesetzes v. 1877 über Aufhebung der Lehnein den Provinzen Sachsen :c. bezüglich des letzten gemeinsamen Familienbesitzes GeHofen
1) Unterschreibt aber eine für seinen Bruder Ernst ausgestellte Vollmacht ä. ä. Minden 31. Mai1820 mit „Karl Heinrich Christian Ludewig" v. Eller-Ebcrstcin.
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