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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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Nach des Jägermeisters Tode besaßen seine 3 Söhne Hauptm. Friedrich, MajorH. K. W. und Baron Gottlob Morungen und Horla in Gemeinschaft. Horla wurde10. April 1778 von dem obengenannten Joh. Karl Friedr. Frhrn. v. Eberstein wiedereingelöst. Im Jahre 1781 überließ der Hauptmann sein Vz Antheil an Morungenseinen beiden Brüdern, dein Major und dem Baron Gottlob. In seinem Testamente<1. ck. Wettin, 18. Mai 1800 publ. 8. Nov. 1805 setzte der Major zu seinen Erbenein: seinen Bruder Friedrich, dessen Frau und Kinder. Der Major, der die Hälftevon Morungen besaß, hatte mit seinem Stiefbruder Gottlob, der seit 1791 auchRötha nebst V4 der Forsten allein proprio jure besaß (s. oben S. 281), einen Pacht-und Kaufkontrakt abgeschlossen, worin er letzterem gegen 7000 Thlr. seine Hälfte vonMorungen cedirt, sich aber bei seinen Lebzeiten sein Eigcnthumsrecht daran vorbehaltenund mit einem geringen Pachtgelds vorlieb genommen hatte. Gottlob starb aber eher,als der alte Major, der nun den mit erstercm abgeschlossenen Vertrag in dem Augen-blicke zurücknehmen wollte, als ihn der Tod ebenfalls ereilte. Die Jägermeisterinv. Ebcrstein, welche behauptete, alles von ihrem Sohne Gottlob geerbt zu haben, auchdie annullirten Verträge, setzte sich nun in den Besitz auch der von dein Major inne-gehabten Hälfte von Morungen, während des Majors Neffen auf dem Marsche gegenFrankreich begriffen waren, und zahlte dann den Erben des am 23. Okt. 1805 zuWettin P Majors v. Eberstein 7000 Thaler aus.

Nr. 123. Schreiben des Kart Gstristian Keinr. Will), v. Oberstem (Soljndes Kauptm. Kriedrich v. Oberstem) an den Kof- und Justitien-Hiatl) Wik-Helm Arkrn. v. Oberstem ck. ck. Leinungen am 22. Hlit. 1807.

Hoch- und Wohlgeborener Herr Hof- und Justiz-Rath, Jnsondcrs HochgeehrtesterHerr Vetter! Eiv. Hochwohlgcboren erlauben mir gewiß einige Augenblicke der Unter-haltung, wenn ich Denenselben zu versichren die Ehre habe, daß das innigste Vertrauen,welches Sie mir und meiner ganzen Familie stets einflößten, mich zu dieser Freiheitveranlasset.

Seit einigen Jahren bin ich mit meiner Stiefgroßmutter, der Frau Ober-Jäger-meisterin v. Ebcrstein, in eine Menge von Streitigkeiten, Prozesse und Unannehmlich-keiten verwickelt. Der Tod meiner beiden Onkels berechtigen mich zu Forderungen,die thcils in den alten Familien - Rezessen, zum größten Theile aber in den Verträgenjener Onkels gegründet waren. Die gute Frau Großmutter konnte und vermag bisherimmer noch nicht das Mcinigc von dem Ihrigen zu trennen, und so ist es gekommen, daßsie den auf Morungen haftenden Lehn stamm von 6000 Mfl. nicht allein verleugnet,sondern es auch zu einem förmlichen Prozesse hat kommen lassen. Wie weit sie damitkommen wird, muß die Erfahrung entscheiden. Soviel Anforderungen ich nun durchdie erwähnten Gründe zu machen veranlaßt bin, soviel Einwendungen von ihrer Seite,und ebenso viel Prozesse würden entstehen müssen, wenn ich nicht berücksichtigte, daßich kein Krösus bin, um ein Heer von Advokaten zu besolden. Zwei Prozessen, diezwischen uns obwalten, konnte ich indessen trotz aller Mäßigung nicht aus dem Wegegehen. Jenem, den ich Ew. Hochwohlgcboren zu erwähnen die Ehre hatte, und einemzweiten über den ickskus des dem Major schuldigen Reluitions - Kapitals von Horla.

Der Major v. Eberstein, der die Hälfte von Morungen besaß, machte «u baulwmma mit seinem Stiefbruder einen Pacht- und Kaufkontrakt, worin er letzterem nachseinem Tode gegen 7000 Thlr. seine Eigenthumsrcchte cedirte. Sie erlauben mir,über diesen Vertrag etwas ins ckatuilia zu gehen, indem mich dessen Erörterung zu dergehorsamen Bitte führet, Dero geläuterten und so richtigen Einsichten in Anspruch zunehmen.

Eine der ersten Bedingungen in jenem Kontrakte war die, daß sich der Major,so lange er leben würde, sein Eigenthumsrecht und den Besitzthum von seiner Hälfte anMorungen vorbehielt. Er nahm unter dem Namen eines Pachtquantums mit der sehrmäßigen Pension von jährlich 250 Thlr. vorlicb. Die unbeständigen Götter des mensch-lichen Lebens und irdischen Willens hatten beschlossen, aus ihrer zeitlichen Rechnung