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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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solche sonst Namen haben mögen, wissentlich nnd wohlbcdächtig rouuuoiiret und entsaget,diesen Üoosss in Auplo abgefaßt nnd in Beisein derer am Ende mit unterschriebenen Zeugeneigenhändig unterschrieben. So geschehen Groß-Leiuungen, den 8. ^.UAnsl. 1791.(I,. 8.) MNlrlm Lrk. Eberstein genmmt von Hüring.

<P. 8.) Milkelm Uullwig Gottlob Febr. v. Gberstein.

Gotttticü Job»»» Amlrens Korb guu Noslis.

Nr. 116. Rex. ZKorungen, den 4. Hktör. 1791.

Nachdem der Herr Hof- und Justitien-Rath Wilhelm Freiherr von Ebenstem ge-nannt von Büring ans Horla :c. Hochwohlgcb. thcils exfuro proprio, theils ex furo oossoihres jüngeren Herrn Bruders Herrn Kammer- undForst-^sssssoris Ka rl Friedrich Augnst'sFreiherr» v. Ebcrstcin aufLeinungen Hochwohlgeb. das Ins roluonäi des Vorwerks Röthaund dessen Pertincnzicn an Gerichten, Gerichts-Nutzungen, Geld-, Getreide-, Feder undWiesen-Zinsen, Dienst-, Ein- und Abzugs-, auch Strafgeldern, Wiesen, an einem Vierel vonden Lein- und Morunger Amtsforsten, sowohl in Ansehung der Kohlholznutzung,als auch ratiouo des verkauftwerdenden Oberbaums und aller anderen Forstnutzungcn,ohne alle Ausnahmen und Einschränkung und an einem Viertel von der Hohen undNiedern Jagd, so zu denen Ämtern Lein- und Morungen gehöret, euiu omni furi obuotiono 1g.ru äireetg. guum ut.ili an Herrn Wilhelm Ludewig Gottlob Freiherr»von Ebcrstcin auf Morungen und Rötha zc. Hochwohlgeb. unter gewissen unter sichfestgesetzten Bedingungen laut des sulr äuto Groß-Leinungcn, den 8. August g. o. ab-geschlossenen Rezesses cediret und abgetreten haben und dann Herr Wilhelm LudewigGottlob Freiherr von Ebcrstcin als Eossiougrius denen Hochwohlgebornen Herren Frei-herren von Eberstein Neuhäusischer Linie, als des weil. Herrn Major Wilhelm 'Svon Eberstein hinterlassenen Herrn Erben, nicht nur diese Cessio», sondern auch zugleich,daß Sie, Herr Wilhelm Ludewig Gottlob Freiherr von Eberstein, dieses cediret er-haltene Ins roluouäi des Vorwerks Rötha ounr ournibus pertiuouliis die jetzige Michaelg,. e., und zwar in folgender Maße, daß Sie des weil. Herrn Major Wilhelm'svon Eberstein hinterlassenen Lehnstamm an sechstausend Gülden auf dem VorwerkeRötha gegen 4 pro Eonl Interessen behalten und den Überrest des Reluitionsquanti aneintausend zweihundert und zwei und zwanzig Gülden 14 Groschen und 4 Pfennigean die gemeinschaftliche Erbschaftskasse des weiland Hrn. Major Wilhelm'S von Eber-stein oder an den jetzigen Herrn Kassenführer baar bezahlen wollten, zu exerziren Sichrcsolviret hätten, schriftlich bekannt gemacht; als haben die Hochwohlgebornen HerrnFreiherren von Eberstein Neuhäusischer Linie nebst ihrem Herrn Mitinteressentcn,Hrn. Wilhelm Ludewig Gottlob Freiherrn von Eberstein, als Eossionnrio, den heutigenTag zu einer Zusammenkunft allhier zu Morungen, um dieses Reluitions-Geschäfte zurealisiren, zu bestimmen, sich mit einander einverstanden und beliebet.

Dieser Übereinkunft gemäß haben sich also nolo Herr Hauptmann Albrecht RudolfFreiherr von Eberstein Hochwohlgeb.; Herr Hauptmann Leopold Wilhelm Freiherrvon Eberstein Hochwohlgcb. und Herr Hauptmann Friedrich Ludwig Wilhelm Freiherrvon Ebcrstcin Hochwohlgeb., allerseits auf GeHofen, als Herren Interessenten der gemein-schaftlichen Erbschaft des weiland Hrn. Major Wilhelm 'S von Ebcrstcin, allhiereingefunden und gegen den Hierselbst gegenwärtigen Herrn Eossioirgrium Herrn WilhelmLudwig Gottlob Freiherrn von Eberstein Hochwohlgeb. deklariret, wie Sie hiermit indas Exercitium des cedirtcn.Iuris roluouäi des Vorwerks Rötha samt allen dessen Ein-und Zubehörungen unter denen Bedingungen

1) daß der von dem weiland Hrn. Major Wilhelm von Eberstcin hinterlafscneLehnstamm an 6000 Mfl. jedoch gbsguo omni novnlions in Ansehung derMünzsortcn, welche ^.o. 1718 dem innern Gehalt nach weit besser gewesen als diegegenwärtig kursirenden, und auch nur auf 1 Jahr gegen 4 pro Eoul Interessenauf dem Vorwerke Rötha stehen bleiben sollte, und 2) daß der Herr EossionnrinsHr. Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherr von Eberstcin sich obligirctc, das Agioauf den Rest des Reluitionscpumti derer 1069 Thlr. 20 Gr. 4 Pf. nach dem