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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
Seite
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nigcr als vikrtanscndvicrhnndtrt Thaler konnnen und von dem Herrn Esssimmriopsreipirct werden sollte, so inachet sich der Herr Hof- und cknstüisu-Rath Freiherrvon Ebcrstein genannt von Büring kraft dieses verbindlich, dein Herrn Esssioimrl»Herrn Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherr« von Eberstein das an jeder dieser beidenSumme» Fehlende zu vergüten und zu ersetzen, sowie hingegen sich der Herr Eessio-imrius Herr Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherr von Eberstein anheischig macht, demHerrn ('«zckeuii, dem Herrn Hof- und .Institüsn-Rathe Wilhelm Freiherrn van Ebcrsteingenannt von Büring, dasjenige, ivaS auf den von Seiten des ?isoi bllsewrg.11« zusxsreircndcn Iwluitionsfall mehr als viertniiseildvierhundert Thaler auf das VorwerkRötha und ebenfalls mehr als niertansenvierhundcrt Thaler auf das Viertel des Forsteskommen und von dem kurfürstlichen bllseo an den Herrn Esssioimrium bezahlet werdenmöchte, annehmlich zu bouiüoiren und also das Surplus an den Herrn Esnäenwirherausgeben, wobei es

3) aber sich von selbst verstehet, daß, wenn der Herr Esssivimrius bei dem Vor-werk Rötha in Zukunft einige Usliorutiones machen würde, solche, dafcrne von demkurfürstlichen ?iseo deshalb etwas vergütet werden sollte, nicht in die Eompuwtüongezogen, vielmehr der Herr Llsssionurus dieselben sspurut, zu verlangen und zu er-heben befugt und berechtigt sein sollte.

4) Beide Herren l^ueisekuw», sowohl der Herr Escksns als der Herr Esssio-»grins, setzen einander wegen des rsspsetivs zu ersetzenden Osksots oder heraus zugebenden 8urp1us ihre an denen von dem seligen Herrn Bcrghauptmann Anton Gott-lobcn von Ebcrstein, dem Herrn ÄIgjor Wilhelm von Eberstein und von dem HerrnEwnsrglmgjor Friedrich Grafen von Ebcrstein hinterlassencn Lehns-chngutis habendenAntheilc hiermit zur Sicherheit wechselseitig ein und ussigmiren einander diese ihre An-thcile von denen nurgedachten Lehns-Huuuiis dergestalt, daß keiner ohne des anderenEonsnrrsn? über diese Lchnstamms-Antheile zu ckispouiren befugt sein solle, wie dannauch beide Herren ?geisssnw» wegen des rsspsetivs vswew und 8urp1us init ihrcinsonstigen Vermögen einander zu sackiskusiren versprochen.

Wann nun beiderseitige Herrn ?gsises»w» init vorstehenden Bedingungen voll-kommen einig und zufrieden gewesen und solche einander zu erfüllen gelobet, der HerrEscksus Herr Hof- und ckuskitisn-Rath Freiherr von Eberstcin genannt von Bnringauch das lüxsreitinm des vorstchcnderinaßcn esäirten juris rslusucki des VorwerksRötha am» pertiueutiis und des einen Vierthcils des mchrbemeldten Forstes nebst allemZubehör Herr Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherr von Eberstein plmmris eigenthümlichüberlassen hat: So gxuoseiret der Herr Hof- und ckuskitisu-Rath Freiherr von Eber-stcin genannt von Büring als Mit-Iuwrssssuw der I^iäkisoiumiss-Algsss desweiland Herrn Major Wilhelm's von Eberstcin mehrcrwähnten seinen Herrn VetterHerrn Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherrn von Ebcrstein für den Inhaber des Vor-werks Rötha und dazu ohne Ausnahme geschlagenen ein Vierthcils des Amtsforstes undJagdbefugnisscs, willigt auch hiermit darein, daß nach Inhalt der Familien-Rsessss äs^.o. 1718 sl 1721 der von dem weiland Herrn Ngjor Wilhelm von EbersteinHinterbliebene Lehnstamm auf dem Vorwerke Rötha fernerhin haften und stehen bleibensoll, und stellet dessen Aufkündigung in des Herrn Esssimmrii Willkür, welches HerrWilhelm Ludwig Gottlob Freiherr von Ebcrstein bestens angenommen und seines Ortsden Herrn EsÄkuw» Herrn Hof- und ckustikisu-Rath Wilhelm Freihcrrn von Eber-stcin für den Eigenthttmcr des freien Theils des Backhauses zu Lcinungcn und fürden 1'sreipisnw» derer rutüous iruowm» psrc.spwrm» ebcnerwähntermaßen zumachenden Ansprüche UKimsoirct, auch die Zahlung des 1wmu»srg.ti0»s - (ftmuli anzweitausend und fünfhundert Thalern oben bedungcncrinaßen zu leisten versprochen;als haben beide Herren ?uoisesnw» allen denen dieser Esssio» entgegen stehendenAusflüchten und rechtlichen Behelfen sowohl überhaupt als insonderheit der listigenÜberredung, des Scheinhandels, des Miß- oder Nichtverstandcs, anders abgeredeter als nieder-geschriebenen Dinge, der Verletzung über oder unter die Hälfte, der Rechtsregul, daß eine all-gemeine Verzicht nicht gelte, Ivo nicht eine besondere Erzählung vorhergegangen, und wie