Druckschrift 
Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
Seite
282
Einzelbild herunterladen
 

— 282 —

mit Herrn Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherrn von Eberstein auf Mornngen ge-pflogenen Unterhandlungen und geschehener Besprechungen zu Erhaltung mehrerer anvcr-wandtschaftlicher Einigkeit und gemeinsamen freundschaftlichen Benehmens seinem damaligenErbieten gemäß seinem werthgeschätztcn Herrn Vetter Wilhelm Ludwig Gottlob ansMornngen dieses g'us vslusucli des Vorwerks Rötha und dessen Zubehörs an Gerichten,Gerichts-Nutzungen, Geld-, Getreide- und Wiesen-Zinsen, Dienst-, Ein- und Abzugs- undStraf-Geldern, an einem Viertel von dem Lein- und Morunger Amtsforste, sowohl inAnsehung der Kohlholznntznng, als auch rackions des verkauft werdenden Oberbanms undaller anderer Forstnutznngcn ohne alle Ausnahme und Einschränkung, und an einemViertel von der Hohen und Niedern Jagd cum omni fürs st aetions tum clirsetnguum ntili unter nachstehenden Bedingungen in Kraft dieses eselivet, übereignet undcigcnthümlich abgetreten, daß

u) Herr Esssionuvius Herr Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherr v. Eberstein demHerrn Escksntsn Herrn Hof- und Justiticn-Rath Wilhelm Freihcrrn von Eberstein ge-nannt von Büring das freie Theil von dem Backhanse zu Leinnngen nebst seinem halbenLohnbrods-Ertrage und übrigen Rechten und Befugnissen, welche der Herr Escksnb sichvorbehalten, zu seiner eigenen und freien Disposition überlassen; l>) an nur benanntenHerrn Esncksntsn zweitaiisendiindfünfhundert Thaler als eine Remuneration zu Michaeldieses Jahres baar auszuzahlen und e) dein Herrn Escksnli vntions linotunm psrssp-tornm von Nielmsl 1775 bis illielmsl 1791 die dieserhalb habenden und gegen diegesamten Herren Erben Nugov Wilhelm's von Eberstein wegen des Überschusses diewirklich psvsipivtcn Nutzungen gegen die Verzinsung des eigentlichen Dsluitions-Huunligerechnet zu richtenden Ansprüche zu Herrn Escksnlsns alleinigem Genüsse und freienDisposition überlassen; auch ck) soviel seine des Herrn Esssionurii Ennenrrsim dabeizu ein Vierzehntheil und ein Drittel von einem Vicrzehnthcil betrifft, dem Herrn Es-cksnti keine Schwierigkeiten machen solle.

Gleichwie nun Herr Esssionarius Herr Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherr vonEberstein diese Esssion bestens neosptivet und die stipnlirtcn Bedingungen zu erfüllenversprochen; also haben hingegen beiderseits Herren Eontralisntsn annoch folgende Punktefestgesetzt und pneisoiret:

1) Da das zu dein gegenwärtig esckirten Vorwerke Rötha geschlagene ein Vicrtheildes Lein- und Morungischen Amtsforstes völlig snm omnibns stksotibus ckomini tumZ'snkrnlibus gnnm spssiulilms und ohne Ausnahme, mithin auch dein alljährlich indem Lein- und Morungischen Amtsforste verkauft werdenden Oberbaum und Bauholz zueinem Viertheil und alle andern Forstnutzungen ohne Ausnahme von dem Herrn Es-cksntsn dem Herrn Hof- und ckustitisn-Rath Freiherrn von Eberstein genannt vonBüring an den Herrn Esssionnrium Hrn. Wilhelm Ludwig Gottlob Freiherrn vonEberstein abgetreten und überlassen worden, so verbindet sich der Herr Escksns der HerrHof- und ckustitisn-Rath Freiherr von Eberstein genannt von Büring für sich, seineErben und Erbnchmen, hiermit, dieses mit osckirte ein Vicrtheil des Lein- und Morun-gischen Amtssorstes dergestalt zu gewähren, daß weder von ihm, dein Herrn Esäsnbsnund seinen Erben und Erbnehmen oder Luoosssorilms sin^ulurilms, noch von denenübrigen Herrn Inhabern, derer Ämter Lein- und Mornngen einige Ausnahme irgendeines Rechts oder Befugnisses wegen des mitcedirten ein Viertheils des Lein- und Mo-rungischen Amtsforstes und des darunter obgedachtermaßen mitbegriffencn und verkauftwerdenden Oberbaums und Bauholzes, auch aller anderer Forstnutznngcn gemacht, nochweniger dieserhalb einiger Anspruch wider den Herrn Esssionuriuin erreget werden sollte,welches Herr Esssionarius bestens usespliret.

2) Daferne der Fall sxistiren sollte, daß der kurfürstliche Diseus die Ämter Lein-nnd Mornngen und also auch das Vorwerk Rötha entweder ganz oder zum Theil cin-lösete und von dem von dem Disco Dlseboruli an die sämtlichen Herren Besitzern dererAmter Lein- und Mornngen zu erlegenden Dsluilions-Huunto inclusive derer Uslio-1'g.tüonön auf das Vorwerk Rötha weniger als viertausendvierhnndert Thalcr, und aufdas dazu geschlagene ein Viertel des Lein- und Morungischen Amtssorstes ebenfalls we-