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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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vom 2. März 1829) zuvörderst versucht werden sollte, mit der Familie v. Eberstcinein Abkommen zu trcffeu, wodurch Fiskus wenigstens einen Theil der Vortheile erlange,welche das Erkenntnis ihm zuspreche. Dies sollte nun entweder durch einen Esmou,eine Abfindungssumme oder Abtretung von Forstflächc geschehen. Bei der Abschätzungder Ökonomie der Güter nebst Zinsen und Jntraden durch den Kammerrath Döringund der Forsten durch den Forstreferendar v. Dallwitz wurden aber die Amtsinhabernicht weiter als zur Angabe der mit den Gütern verbundenen Nutzungen zugezogen, wasdie Folge hatte, daß, da sowohl die Preise der Früchte als auch des Holzes viel zu hochangesetzt wurden, ein zu hoher Werth herauskam. Es verzog sich die Verhandlung auch biszum Jahre 1830, wo bei einer persönlichen Vorladung mit Köuigl. Regierung die gegen-seitigen Einwendungen in Vortrag kamen; allein die Verhandlung mußte abgebrochenwerden, da inzwischen die Eislcb.-Hettstädt.-Mansfeldische Berggcwerkschaft ein günstigesErkenntnis gegen das Dominium der Güter erlangt hatte, nach welchem derselben ausder kleinen Hälfte der zu den Gütern gehörigen Forsten, und zwar aus derjenigenHälfte, aus welcher die Inhaber bisher die Hölzer frei zu landüblichcu Preisenverkauft hatten, die Hölzer zur Verkohluug zu schimpflich niedrigen Preisen (dasKlafter zu 5 Sgr. 7 Hz Pf., den Acker Unterholz 16 jährigen Wuchses zu 2 Thlr. nachder Währung vom Anfange des vorigen Jahrhunderts) überlassen werden sollten. Esstand zu befürchten, daß dies durch alle Instanzen durchgehen und den Werth der Gütersehr herabdrücken würde; denn der Amtsforst ist der ergiebigste Theil des am Fuße desHarzes mit hohen waldigen Bergen begrenzten Areals. Z

Diese Befürchtung ging nicht allein am Schlüsse des Jahres 1834 in Erfüllung,sondern es weigerten sich auch die Gegner, gestützt auf diesen günstigen Ausgang desProzesses, den seit 1783 und 1799 erlegten erhöheten Preis für die Verkohlungshölzeraus der anderen größeren Hälfte der Forsten (Gewcrkcngehauc genannt) zu erlegen.Dieser Rechtsstreit, welchen die Mansfeldische Bcrgwerkskorporation gegen die Amts-inhaber und den k. Fiskus gemeinschaftlich erhoben hatte, wurde in allen 3 Instanzenzum Nachtheil der Verklagten entschieden, welch letztere dadurch gcnöthigt wurden, einengroßen Theil des Ertrages ihrer Waldungen gleichfalls zu dem obenerwähnten schimpflichniedrigen Preis verabfolgen zu lassen. Die Gewerkschaft erstritt sogar einen von denAmtsinhabern zu leistenden Schadenersatz im Betrage von 54777 Thlrn. Und dieserRechtsstreit, den die Amtsinhaber eigentlich nur für den k. Fiskus führten, da dieReluitionsbefugnis demselben schon zuerkannt war, hat den v. Eberstcin über 1000 Thlr.gekostet. Diese Summe war sonach für eine fremde Sache vergeblich verwendet, da nunder Werth der Ämter unter den Wiedcrkaufspreis gekommen und kein Vortheil durch dieWiedereinlösuug für den Fiskus zu ersehen war.

Nun glaubte man den Ertrag der Forsten berechnen zu können und knüpfte mitKöniglichem Disco die Unterhandlung von Neuem an, um aus der peinlichste!? Lage derUngewißheit zu kommen und um auch auf die Melioration und Erhaltung der Güter,die wegen des ungewissei? Besitzes zu stocken anfing. Mehrers mit Vortheil verwendenzu können, besonders wenn es glückte, mit den Gewerkschaften einen billigen Vergleich zutreffen, wozu dieselben Hoffnung machten.

Unterm 17. Okt. 1835 erbaten die Amtsinhaber des Kronprinzen Friedrich Wilhelmgnädige Verwendung und Fürsprache:

Wenn solchergestalt die Einkünfte unserer Güter, welche größtentheils ii?Forste?? bestehen, so außerordentlich verringert worden sind, daß deren Werth kann?noch die Wiedcrkaufssuinme übersteigen dürfte; wenn auf der andern Seite die

I) Die Eislcbcr Berggcwerkschaft hatte 1812 die Ebcrsteinischc Kupferhütte zu Leinuugen,welche Schulden halber verkauft werden mußte, gekauft. Und da früher, als die Hütte noch im Gangegewesen, das erforderliche Holz zum Verkohlen aus den Aintsforsten für den billigen Preis, das Malterzu 1 Gr. l> Pf. und den Acker Unterholz zu 2 Thlr., hergegeben worden, so prätendirte die genannteBerggcwerkschaft die Überlassung der Kohleuhölzer für denselben Preis. Als nun solches verweigertwurde, erhob sie Klage gegen die Amtsinhaber, welche zu allein verdammt wurden, ja selbst zu einemSchadenersatze seit dem Jahre 1813.